Bauantrag, Neubau eines Zweifamilienhauses, FlNr. 405/43, Gemarkung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 07.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 07.10.2020 ö 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Zweifamilienhauses im Mischgebiet auf Flurnummer 405/43, Gemarkung Heilsbronn an der Weißenbronner Str. / Falkenstraße.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des gültigen Bebauungsplanes Nr. B 2, „Nordöstlich des Mausendorfer Weges“, 1. Änderung.
Die dortige Flurnummer 405/43 befindet sich im Mischgebiet, nach § 6 BauNVO festgesetzt. Es sind folgende Befreiungen entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes angefragt:

Die Kniestockhöhe soll anstatt 50cm auf 1,00m erhöht werden.
Die vorgesehene Dachneigung soll nur 38° betragen, anstatt der 42° bis 48° festgesetzten Dachneigung.
Darüber hinaus ist eine Befreiung des Dachfarbtons in anthrazit angefragt.
Der Dachüberstand soll von 36 cm am Ortgang und traufseitig 64 cm, anstatt der von 20 cm bis 50 cm festgesetzten Dachüberständen betragen. Auf den im B-Plan festgesetzte Garagenstandort soll das Fertighaus verschoben werden.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Die erforderlichen Stellflächen werden nachgewiesen, eine diesbezügliche Bewertung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Das geplante Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B2 „Nordöstlich des Mausendorfer Weges“, der ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festsetzt.
Sollte die Genehmigung zur Wohnbebauung erteilt werden, kann der Mischgebietscharakter mit seinen Festsetzungen nicht erhalten werden.
Siehe auch Sitzung vom 12.08.2020 des Haupt- und Finanzausschuss: Das gemeindliche Einvernehmen für eine beantragte Wohnbebauung im Bereich dieses Bebauungsplanes wurde in einem ähnlich gelagerten Fall aus den gleichen Grunden verwehrt.
Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Die Bauverwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen auch in diesem Fall nicht zu erteilen.

Beschluss 1

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss stimmt dem Neubau eines Zweifamilienhauses auf FlurNummer 405/43 Gemarkung Heilsbronn, an der Weißenbronner Str. / Falkenstraße, aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zu. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

Beschluss 2

Sollten seitens des Antragstellers rechtliche Schritte angestrebt werden, wird die Verwaltung ermächtigt, sich rechtsanwaltlich vertreten zu lassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

Datenstand vom 11.11.2020 15:06 Uhr