Bauantrag, Errichtung einer Doppelhaushälfte Haus 1, FlNr. 523/9, 523/22 Gemarkung Heilsbronn
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss), 12.08.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen den Neubau einer Doppelhaushälfte auf Flurnummer 523/9 und 523/22 Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplangebiets und ist daher nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Wohnbaufläche aus.
Das rückwärtige Baugrundstück ist nach der geplanten Grundstücksteilung nicht erschlossen, was eine Voraussetzung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist. Die Beabsichtigung einer dinglichen Sicherung für Sparten und Zufahrt über das östlich angrenzende Grundstück (DHH2) wurde mittlerweile schriftlich vom Bauantragsteller bestätigt und wurde den Antragsunterlagen zugefügt. Das gemeindliche Einvernehmen kann unter der Auflage der noch zu veranlassenden Grunddienstbarkeit erteilt werden.
Hingewiesen wird dabei ausdrücklich darauf, dass das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich nicht unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden kann. Es ist vorliegend jedoch nachvollziehbar, dass der Antragsteller angibt, die notwendigen Dienstbarkeiten erst nach erfolgreicher Baugenehmigung eintragen zu lassen, um im Falle einer Versagung nicht unnötige Kosten und Umstände zu verursachen. Sollten die Dienstbarkeiten im weiteren Verfahren nachgewiesen werden, so würde die Bedingung des Einvernehmens eintreten und das Einvernehmen damit vorliegen. Sollten die Dienstbarkeiten nicht nachgewiesen werden, so würde die Bedingung nicht eintreten und das Einvernehmen damit versagt werden.
Ohne Dienstbarkeiten ist das Einvernehmen jedoch grundsätzlich zu versagen.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig, die gemäß städtischer Satzung erforderlichen 2 Stellplätze werden in den eingereichten Planunterlagen nachgewiesen.
Baurechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich. Das Landratsamt wird über die noch einzutragenden Grunddienstbarkeiten auf Flurnummer 523/22 Gemarkung Heilsbronn informiert.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf Flurnummer 523/9 und 523/22 Gemarkung Heilsbronn unter der Auflage, dass die für die Erschließung notwendigen Dienstbarkeiten für das Baugrundstück nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.02.2021 08:23 Uhr