Absage Weihnachtsmarkt 2020
Daten angezeigt aus Sitzung: 1. Sitzung des Ausschusses für Kultur-, Tourismus- und Sozialangelegenheiten, 11.11.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Ausschuss für Kultur-, Tourismus- und Sozialangelegenheiten | 1. Sitzung des Ausschusses für Kultur-, Tourismus- und Sozialangelegenheiten | 11.11.2020 | ö | beschliessend | 1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Ergebnis: 18 Vereine stimmten gegen die Durchführung, während sich zwei Vereine für eine Realisierung unter den Hygienevorschriften aussprachen.
Es ist zu beachten, dass es sich um einen kleineren Markt handeln muss, der keine großen Besucherströme anzieht. Es gilt die Vermeidung von Personenansammlungen durch entsprechende Wegeführung und Abstandsmarkierungen. Der Markt muss unter freiem Himmel stattfinden und keinen Volksfestcharakter aufweisen.
Es ist ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen beim Landratsamt Ansbach vorzulegen. Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht (Ausnahme: bei geeigneten Schutzwände entfällt die Maskenpflicht für das Personal in den Ständen, nicht aber für die Kunden). Unterhaltende Tätigkeiten wie z.B. Fahrgeschäfte, Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen von Märkten nicht gestattet.
Grundsätzlich zu beachten ist ebenfalls, dass die Durchführung von Märkten nach infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nur zulässig ist, wenn der Warenverkauf im Vordergrund steht. Die Märkte, bei denen ausschließlich oder überwiegend ein Speisen- und Getränkeangebot vorhanden ist (z.B. Bratwurstsemmeln, Glühwein usw.), fallen nicht unter den Anwendungsbereich und die Vorgaben des § 12 Abs. 4 der 8. BayIfSMV. Nach den aktuell geltenden Regeln dürfen Speisen und Getränke nur zur Mitnahme verkauft werden. Ein Verzehr an Ort und Stelle ist bis zunächst 30.11.2020 nicht zulässig.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0