Antrag der CSU-Fraktion sowie des Stadtratsmitgliedes Brendle-Behnisch zur Änderung der Anschlagsverordnung der Stadt Heilsbronn bzgl. der Regelungen zur Plakatierung anlässlich von Wahlen


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 21.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 21. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 21.07.2021 ö 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Sitzung des Stadtrates vom 24.03.2021 wurde entschieden, die beiden anliegenden Anträge zunächst in einem Arbeitskreis mit Vertretern aller Fraktionen vorzuberaten. Eine entsprechende Beratung erfolgte am 14.07.2021.
Bezüglich nicht die Wahlwerbung betreffender Plakatierungen wurde sich hierbei darauf verständigt, die bestehende Regelungslage der Anschlagsverordnung der Stadt Heilsbronn sowie die Handhabe der Stadtverwaltung weiterzuführen. Demnach erfolgt Begrenzung der Plakatierung auf höchstens 10 Plakate. Nachdem die Plakatierung nach Anschlagsverordnung ohnehin verboten ist, erfolgt durch die Stadtverwaltung eine ausnahmsweise Genehmigung für Veranstaltungen im Stadtgebiet, in Nachbargemeinden oder in Mitgliedsgemeinden der kommunalen Allianz Kernfranken. Ferner wird eine Plakatierung zugelassen für Veranstaltungen, an denen die Stadt Heilsbronn teilnimmt (z.B. Kontakta Ansbach, Freizeitmesse Nürnberg).
Wahlwerbung - Ausgangslage
Die Anschlagsverordnung der Stadt Heilsbronn regelt, dass anlässlich von Wahlen in einem Zeitraum von 6 Wochen vor dem Wahltermin eine Wahlwerbung mittels öffentlicher Anschläge allgemein zulässig ist. Voraussetzung ist, dass die Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken plakatiert werden soll, ihr Einverständnis erteilen. Weiterhin darf an Denkmälern nicht beworben werden.
Wahlwerbung – Vorschlag
Der Arbeitskreis der Fraktionen schlägt nunmehr folgende Beschränkungen vor:
  • Die Gesamtzahl der Wahlplakate je Partei oder Wählergruppierung wird zahlenmäßig begrenzt. 
Im Stadtteil Heilsbronn sollen höchstens 15 Plakate, in den übrigen Stadtteilen insgesamt höchstens 20 Plakate, jedoch höchstens 2 je Stadtteil, zulässig sein.
  • Großflächenplakate (größer DIN A 0) werden je Partei oder Wählergruppierung auf höchstens 3 im gesamten Stadtgebiet beschränkt.
  • Die Innenstadt (Bereich zwischen beiden Toren) soll plakatfrei bleiben.
  • Diese Regelungen finden keine Anwendung auf Bürgermeister-/Landrats-/Stadtrats- und Kreistagswahlen.
Für diese Wahlen sollen zu gegebener Zeit geeignete Lösungen gefunden werden. Andernfalls blieben die Regelungen der bisherigen Anschlagsverordnung in Kraft.

Begründung 
Mit der Begrenzung der Gesamtzahl soll die Plakatierung einschränkt werden. Aus rechtlichen Gründen ist allen Parteien und Wählergruppen ausreichend Gelegenheit zu bieten, sich zu präsentieren. Je Wahlbezirk ist zu gewährleisten, dass mit mindestens einem Medium geworben werden kann. Mit der zahlenmäßigen Begrenzung auf 15/20 wird die rechtlich geforderte Mindestvoraussetzung deutlich übertroffen, weswegen die Regelung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Beschränkung der Großflächenplakate wäre – nach derzeitigem Kenntnisstand – nicht zwingend, da ohnehin nur wenige Großflächenplakate eingesetzt werden. Jedoch schafft die Regelung Klarheit.
Eine Überwachung der Plakatierung wäre mittels durch die Stadt Heilsbronn ausgegebener Aufkleber, mit welchen die Plakate zu kennzeichnen sind, vorzunehmen.
Die Bewerbung im Innenstadtbereich aus Gründen des Ortsbildes zu beschränken begegnet grundsätzlich rechtlichen Bedenken. Jedoch hält die Stadtverwaltung das Rechtsrisiko mit Blick auf die bisher ohnehin kaum stattgefundene Bewerbung in der Innenstadt für tolerierbar. Sollte rechtlich gegen die Regelung vorgegangen, so könnte die Verordnung entsprechend geändert werden.
Eine Bewerbung anlässlich von Bürgermeister-/Landrats-/Stadtrats- oder Kreistagswahlen soll nicht willkürlich anders möglich sein. Grundlegend unterscheidet sich die Plakatierung bereits dahingehend, dass bei diesen Wahlen kaum mit Plakaten zu Wahlkampfinhalten geworben wird, sondern die Steigerung der Bekanntheit einzelner BewerberInnen im Vordergrund steht.
Sollte BewerberInnen, die noch relativ unbekannt sein sollten, die Möglichkeit der Wahlwerbung zu stark eingeschränkt werden, so bestehen hierzu rechtliche Bedenken.
Zudem sind zu diesen Wahlen regelmäßig deutlich weniger Wahlvorschlagsträger zugelassen als zu bspw. Bundestags- oder Landtagswahlen. Bei der Bundestagswahl am 26.09.2021 werden aktuell 53 Wahlvorschläge zugelassen sein.
Der Arbeitskreis hat sich dahingehend verständigt, dass die neue Regelungslage bereits für den Bundestagswahlkampf 2021 Geltung besitzen soll. Die Änderungsverordnung ist daher in der anberaumten Sitzung zu erlassen, damit diese bis spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin (Sonntag, 15.08.21) beschlossen, ausgefertigt und bekanntgemacht werden kann.
Die Stadtverwaltung schlägt einen Neuerlass der Anschlagsverordnung vor. Ein entsprechendes Verordnungsmuster wurde am 19.07.2021 zur Verfügung gestellt und liegt dieser Vormerkung bei.

Beschluss 1

Der Stadtrat hält an der Fassung der bisherigen Verordnung der Stadt Heilsbronn fest. Diese ist um die fehlenden Ortschaften zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 13

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt die anliegende Verordnung der Stadt Heilsbronn über öffentliche Anschläge (AnschlagsVO) vom 21.07.2021.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung auszufertigen und bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Datenstand vom 13.10.2021 11:28 Uhr