Änderung der Nutzungsgebühren für gemeindliche Einrichtungen ab 01.04.2023; Vermietung städtischer Einrichtungen (Hohenzollernhalle und Konventsaal); Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 15.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 15.02.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Hohenzollernhalle (Mehrzweckhalle) ist kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 1 KStG) ein Betrieb gewerblicher Art (BgA). Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich geregelt, die Stadt schließt mit Vereinen bzw. sonstigen Nutzern (Miet-)Verträge für die Hallennutzung ab und macht die Entgelte mittels Rechnung geltend. Die Nutzungsentgelte wurden zuletzt zum 01.01.2005 angepasst (Stadtratsbeschluss vom 01.12.2004) und blieben nach den erhaltenen Auskünften seitdem unverändert. Der Zuschussbedarf für die Hohenzollernhalle hat sich nach den Jahresrechnungen wie folgt entwickelt (Auszug aus Prüfungsbericht):
Jahr
Einnahmen
in €
Ausgaben
in €
Defizit
in €
2017
2018
2019
168.077
174.492
174.283
378.166
393.243
382.053
210.089
218.751
207.769

Eine Anpassung der Nutzungsentgelte für die Hohenzollernhalle (HZH) aufgrund des defizitären Betriebs sowie aufgrund der Umsatzsteuerneuregelung aufgrund § 2b UStG war ursprünglich im HFA vom 23.11.2022 vorgesehen. Aufgrund von Nachfragen aus dem Gremium und der überraschenden Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um weitere zwei Jahre bis Ende 2024 (Beschluss Bundesrat am 16.12.2022) soll nun eine Anpassung der Nutzungsentgelte ausschließlich aufgrund des defizitären Betriebs erfolgen. Aufgrund der sog. „Strom- und Gaspreisbreme“ finden voraussichtlich steigende Energiekosten in der Erhöhung keinerlei Berücksichtigung. Die Preise sollten in Bezug auf Energiekostensteigerung und im Zusammenhang mit der Erhöhung durch die Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2025 erneut geprüft und ggf. angehoben werden.
Von Verwaltungsseite werden aufgrund der Beanstandung der überörtlichen Rechnungsprüfung vom 05.05.2022 ab 01.04.2023 folgende Preiserhöhungen vorgeschlagen:  
  1. Alternative 1 “Ungerade Preise“: Anhebung um genau 20 %, gerundet auf volle Euro (Anlage 1) 
oder
  1. Alternative 2 „Gerade Preise“: Anhebung um max. 20 %, gerundet volle 5 Euro; wenn Rundung unverhältnismäßig dann Ausnahme siehe Preisblatt (Anlage 2) (bei manchen Positionen somit geringere Preissteigerung)
Als Anlage 3 sind zum Vergleich die bisherigen Vermietungspreise für Hohenzollernhalle, Foyer und Konventsaal angehängt.
Anmerkungen: 
Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz umsatzsteuerfrei. (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) Demgegenüber ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig. (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) Das gilt selbst dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind und mit dem Gebäude mitvermietet werden.
Folge: In derartigen Fällen ist für Zwecke der Umsatzsteuer die Leistung aufzusplitten - in eine umsatzsteuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.
Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:
  • Beistandsleistungen (Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren sind) bspw. für die Vermietung der HZH an die Realschule bzw. den Landkreis Ansbach bleiben im Optionszeitraum noch umsatzsteuerfrei.
  • Vermietung Konventsaal inkl. Betriebsvorrichtungen bleiben im Optionszeitraum ebenfalls umsatzsteuerfrei, da kein BgA.
  • Bei der Hohenzollernhalle (BgA) ist die sportliche Nutzung durch Dritte einschließlich aller verrechneten Nebenkosten umsatzsteuerpflichtig. 
  • Ebenso Nutzungen, die wesentliche Technik wie bspw. Küche, Veranstaltungstechnik (Betriebsvorrichtungen) beinhalten.
  • Eine reine Raumnutzung in der Hohenzollernhalle (z. B. für eine Versammlung, Infoveranstaltung, etc.) ist im Optionszeitraum weiterhin umsatzsteuerfrei.
Aufgrund der Unterschiede in der Besteuerung ist deshalb eine Umstrukturierung bzw. Aufspaltung der Vermietung in Hauptleistung (Vermietung der Räume, Anlage etc.) und weitere Leistungen (Vermietung von Betriebsvorrichtungen) in jedem Fall erforderlich
Wichtig:
Aufgrund der bestehenden Steuerpflicht muss ab 01.01.2023 zwingend für jede Nutzung eine Rechnung gestellt werden. Sollte die Nutzung im begründeten Ausnahmefall von der Stadt kostenlos zur Verfügung gestellt werden, muss eine sofortige interne Verrechnung (Einnahme auf HHSt. Hohenzollernhalle bzw. Konventsaal, Ausgabe je nach anforderndem Bereich bspw. HHSt. 5500.7000 Vereinsförderung) erfolgen, da die gesamten Benutzungskosten inkl. Umsatzsteuer dann von der Stadt übernommen werden müssen. Sämtliche Einzelfallvergünstigungen können aufgrund der Besteuerung (Gefahr der Steuerhinterziehung) nicht mehr gewährt werden. 
Eine entsprechende privatrechtliche Benutzungsordnung, wie ebenfalls von der überörtlichen Rechnungsprüfung gefordert, wird im Nachgang erlassen.
Der Empfehlungsbeschlussvorschlag der Verwaltung an den Stadtrat lautet:

Beschluss

Die Preise für die Vermietung der städtischen Liegenschaften (Hohenzollernhalle u. Konventsaal) sind, wie von Verwaltungsseite vorgeschlagen, ab 01.04.2023, gemäß Alternative 2 “Gerade Preise“: Anhebung um max. 20 %, gerundet auf volle 5 Euro; wenn Rundung unverhältnismäßig dann Ausnahme siehe Preisblatt (Anlage 2), umzustrukturieren und anzuheben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 13.03.2023 09:18 Uhr