Die Stadt Heilsbronn muss aufgrund der erheblich gestiegenen Ausgaben in allen Bereichen und um die finanzielle Leistungsfähigkeit zu sichern und um auch künftig investieren zu können, die laufende Einnahmesituation verbessern.
Dazu fanden bereits zwei Sondersitzungen des Stadtrates statt (24.01.2024 und 21.02.2024). In diesen wurde bereits eingehend auf die finanzielle Situation der Stadt in den kommenden Jahren hingewiesen und diverse Vorschläge zur Haushaltskonsolidierung besprochen.
In der Sitzung des Stadtrates vom 21.02.2024 wurde dabei in nichtöffentlicher Sitzung eine Anhebung der Realsteuern – hier der Gewerbesteuer – bereits ab dem 01.01.2024 befürwortet.
Gewerbesteuer
Die Hebesätze sind bereits seit dem Jahr 2004 unverändert geblieben und liegen unter dem der Mehrheit der umliegenden Gemeinden. Der durchschnittliche Hebesatz in Bayern im 1. Halbjahr 2023 betrug rd. 379 %, der in Mittelfranken 406,2 %.
Die Mehreinnahmen aus der Gewerbesteuer bleiben fast vollständig bei der Stadt Heilsbronn und fließen nahezu nicht über die Kreisumlage ab oder mindern auch nur in minimalen Umfang die für uns wichtigen Schlüsselzuweisungen. Einzig eine sogenannte Gewerbesteuerumlage wird fällig, diese beträgt rd. 562 T€ (nach Anhebung Hebesatz, s. u.). Sie dienen ebenso der Stabilisierung des Haushaltes.
Die ansässigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co) können bis zu 400 % des Meßbetrages die Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer anrechnen. Wir gehen davon aus, dass die überwiegende Mehrzahl der Heilsbronner Einzelunternehmen und Personengesellschaften darunter fallen.
Als Anlage liegt eine Musterberechnung bei (s. Merkblatt IHK zur Berechnung der Gewerbesteuer), die die Auswirkungen verdeutlichen soll.
Die vorgeschlagene maßvolle Erhöhung von 20-%-Punkten bei der Gewerbesteuer hätte dabei diese finanziellen Auswirkungen auf die Stadt Heilsbronn:
Aktuell betroffen sind rd. 220 Gewerbetreibende. Diese Zahl ist schwankend und kann sich aufgrund neuer Veranlagungen, Vorauszahlungen etc. unterjährig auch ändern.
Ein Entwurf der Satzung über die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung – HebS) liegt als Anlage bei.