Antrag auf Vorbescheid; Wiederaufbau des Wohnhauses nach Brand auf FlNr. 231/6, Gemarkung Bonnhof


Daten angezeigt aus Sitzung:  37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 17.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 17.04.2024 ö beschließend 2.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Wiederaufbau des Wohnhauses nach einem Brand auf dem Grundstück mit der FlNr. 231/6 Gemarkung Bonnhof und stellt hierzu einen Antrag auf Vorbescheid.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Da der Antragssteller keine gesonderte Frage formuliert hat ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beschriebenen Vorhabens Gegenstand der Anfrage.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach § 35 BauGB.
Im Außenbereich ist, nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zulässig. Gleichartig bedeutet in diesem Falle, dass Größe, Nutzung und Funktion des Vorhabens dem zerstörten Gebäude vergleichbar sind. In den Fällen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
Im Jahr 2023 wurde das Anwesen durch einen Brand vollständig zerstört. Nun soll das Gebäude , nach den Plänen, in der selben Lage neu errichtet werden auch ist das neue Vorhaben mit dem zerstörtem Gebäude in allen Eigenarten vergleichbar. Somit sind die Voraussetzungen des  § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erfüllt und die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid bzgl. des Wiederaufbau eines Wohnhauses nach Brand auf dem Grundstück mit der FlNr. 231/6 Gemarkung Bonnhof wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.06.2024 09:29 Uhr