Beschluss über Verlängerung der Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 46 "Südwestliches Bahnhofsumfeld"


Daten angezeigt aus Sitzung:  77. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 16.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 77. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 16.05.2018 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. B 46 „Südwestliches Bahnhofsumfeld“ endet mit Ablauf des 23.06.2018 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Nachdem die Voraussetzungen für die Veränderungssperre weiterhin vorliegen (Aufstellungsbeschluss), kann die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Mit der Aufrechterhaltung der Veränderungssperre wird dafür Sorge getragen, dass die verfolgten städtebaulichen Entwicklungen gesichert bleiben und damit die in Aufstellung befindliche Bauleitplanung fortgeführt werden kann.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145), folgende


Satzung

§ 1
Die Geltungsdauer der  für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 46 „Südwestliches Bahnhofsumfeld“ erlassenen Veränderungssperre für die Grundstücke Flurnummern 267/19, 267/18, 267/2, 267/12, 267/13, Gemarkung Heilsbronn, Satzung der Stadt Heilsbronn vom 23. Juni 2016 (bekannt gemacht mit Bekanntmachung an den amtlichen Anschlagtafeln am 24.06.2016), wird um 1 Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 der Satzung vom 23. Juni 2016 spätestens am 24. Juni 2019 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

§ 2
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.08.2018 09:27 Uhr