Die Antragstellerin hat für den Neubau eines Mastgeflügelstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. 538, Gemarkung Ketteldorf, einen Tekturplan eingereicht.
Die Tektur beinhaltet die Änderung der Höhenlage der gesamten Halle, um an der Südwestseite nicht zu tief in das bestehende Bodenniveau eingreifen zu müssen, sowie die Vergrößerung der lichten Hallenhöhe von 3,50 m auf 3,75 m.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben wurde am 01.08.2018 bei der Stadt Heilsbronn eingereicht. Eine ausreichende Prüfung und Bearbeitung waren bis zur Einladung der Sitzung am 06.08.2018 nicht möglich. Nachdem die offenen Punkte zwischenzeitlich geklärt wurden, könnte der Antrag nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn kein Mitglied der Aufnahme widerspricht, § 27 Abs. 2 Nr. 2 GeschO.
Das Bauvorhaben ist, wie auch bereits das ursprüngliche Vorhaben, als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen. Das Vorhaben ist zulässig, da öffentlich rechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Das Landratsamt Ansbach teilte auf tel. Anfrage hin mit, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB.
Die Erschließung ist gesichert. Schmutzwasser darf nicht in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, § 15 Abs. 2 Nr. 8 EWS der Stadt Heilsbronn. Oberflächenwasser soll nach wie vor in einer Sickermulde gesammelt und anschließend in den Kettelbach eingeleitet werden. Eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers liegt der Antragstellerin bereits vor. Die Erlaubnis enthält u.a. die Auflage, dass die Einleitungsstelle im Benehmen und in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt zu gestalten ist.
Im Übrigen wird auf die Vormerkung vom 17.01.2018 verwiesen.