Die Bauantragsstellerin hat für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/12 Gemarkung Weiterndorf, einen Antrag mit Freiflächengestaltungsplan für die Grundstücksabstützung im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Insbesondere werden die in Ziffer 4 des Bebauungsplanes geregelten Festsetzungen zur Bauweise und Höhengestaltung (GH1) und Anschluss an das natürliche Gelände eingehalten. Wird das Gelände neu festgesetzt oder werden Geländemodellierungen, Stützmauern oder ähnliches erforderlich, sind die abzufangenden Höhenunterschiede kleiner 80cm abzutreppen, Dies ist im nachgereichten Freiflächengestaltungsplan entsprechend ausgewiesen.
Von einer Nachbarbeteiligung durch die Stadt Heilsbronn wurde im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens abgesehen.
Zu diesem Bauvorhaben erreichte die Stadtverwaltung am 14.09.2020 ein Antrag des Grundstücksnachbarn, die Genehmigung dieses Vorhabens zu versagen.
Die Stadtverwaltung geht hierauf wie folgt ein:
Dem nicht fristgerecht eingereichten Antrag kann aus formellen wie materiellen Gründen nicht entsprechen werden.
Zunächst besteht keine Antragsmöglichkeit, einem nachbarlichen Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht zu genehmigen. Die Antragsmöglichkeit nach § 22 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates wird ergänzt durch § 27 GeschO, wonach Anträge spätestens am 12. Tag vor der Sitzung einzureichen sind. Eine Dringlichkeit i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 GeschO liegt nicht vor, weswegen eine Erweiterung der Tagesordnung ausscheidet.
Eine Genehmigung ist darüber hinaus bereits nicht existent, da das Freistellungsverfahren ausdrücklich der Freistellung von einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren bedeuten soll.
Der Bau- und Umweltausschuss entscheidet daher nicht über eine etwaige Genehmigung, sondern lediglich darüber, ob ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Entscheidung hierüber wurde für Vorhaben im Freistellungsverfahren innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf auf die Stadtverwaltung mit Beschluss vom 27.07.2016 auf die Stadtverwaltung übertragen.
Nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, bestand kein Anlass, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen.
Dient zur Kenntnis.