§ 2b UStG - Geplante Verlängerung des Optionszeitraumes für das bisherige Umsatzsteuerrecht um weitere zwei Jahre


Daten angezeigt aus Sitzung:  43. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 14.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 43. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 14.12.2022 ö 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die meisten Gemeinden befinden sich gerade im Endspurt der Umstellung auf § 2b UStG. Umso überraschender war die Nachricht vom Deutschen Städtetag vom 15.11.2022, dass nach Plänen des Bundesfinanzministeriums der Optionszeitraum (die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i. V .m. § 27 Abs. 22a UStG) erneut um zwei Jahre verlängert werden soll. 
Eine solche Verlängerung der Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Städte und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts noch bis einschließlich des Jahres 2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden können. Damit würden die Umsätze der juristischen Personen des öffentlichen Rechts erst ab 1. Januar 2025 den neuen steuerlichen Regeln unterliegen.
Der Deutsche Städtetag geht von einer deutlichen Wahrscheinlichkeit für die Verlängerung des Optionszeitraums aus. Dieser Punkt wird nach Beschlussfassung im Bundestag am 2. Dezember 2022 erst am 16. Dezember 2022 im Bundesrat behandelt. Erst danach kann die Verlängerung als gesichert angesehen werden. 
Option:
  • Städte, die auch nach dem 31.12.2022 weiter das alte Umsatzsteuerrecht anwenden möchten, müssen dazu nach der aktuellen Entwurfsfassung keine gesonderte Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben. Die Verlängerung greift dann automatisch. 
  • Städte, die jedoch ab dem 1. Januar 2023 das neue Umsatzsteuerrecht (§ 2b UStG) anwenden möchten, müssen dazu mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres 2023 die bisherige Optionserklärung für die Anwendung des alten Besteuerungsregimes gegenüber dem Finanzamt widerrufen. 
Aufgrund der bestehenden Unsicherheit wird vom Bayerischen Gemeindetag empfohlen, den Umstellungsprozess weitgehend unverändert weiterzuführen, bis Klarheit über die Verlängerung der Optionsfrist herrscht. Die Stadtverwaltung wird weiterhin an dem Projekt arbeiten, um alle notwendigen strukturellen Maßnahmen, auch langfristig, für die Einführung der Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG vorzubereiten.
Die Gebührenerhöhungen, die aufgrund der Steuerpflicht zu veranlassen wären, könnten durch weitere Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes etwas hinausgezögert werden. Damit würde bspw. die Beschlussfassung über die Erhöhung der Grüngutgebühren aus dem Haupt- und Finanzausschuss vom 23.11.2022 hinfällig werden.
Auch Verwaltungsaufwand und finanzielle, strafrechtliche und reputative Risiken, die sich aus etwaigen Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit der richtigen Kategorisierung und Anmeldung der Vorsteuer ergeben könnten, würden so für weitere zwei Jahre wegfallen. Einige Sachverhalte sind auch von höherer Stelle noch nicht konkret steuerlich beurteilt worden bzw. unklar, was die Einordnung und die weitere Vorgehensweise (u. a. Softwareeinstellungen, Erstellung von Richtlinien, Mitarbeiterschulungen etc.) für uns schwierig macht. 
Vom Bayerischen Städtetag werden insbesondere folgende Gründe für die weitere Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts benannt, die wir ebenso sehen:
  • Die neue Rechtslage bringt zusätzliche Haushaltsbelastungen mit sich. Gerade – bisher nicht steuerbare – Personalgestellungen würden zu deutlichen Mehrbelastungen führen.
  • Zusätzliche finanzielle Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine sollen vermieden werden. Im Hinblick auf die Umsatzsteuerplicht wurden vielerorts Gebühren und Nutzungsentgelte angehoben (z. B. Parkgebühren, Benutzungsgebühren).
  • Minimierung von steuerlichen Risiken. In Bezug auf § 2b UStG gibt es noch offene Anwendungsfragen, die im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind (z. B. steuerliche Behandlung von Abwassergästen).
  • Verlängerung bringt zusätzliche Zeit, um beispielsweise IT-Fachverfahren zu optimieren oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser auf die neue Rechtslage vorzubereiten.

Beschluss

Für den Fall, dass im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die Verlängerung der bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre beschlossen wird, wird die Verwaltung ermächtigt, diesen Zeitraum in Anspruch zu nehmen bzw. der Verlängerung der Option nicht zu widersprechen. Es erfolgt voraussichtlich für weitere zwei Jahre die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2023 10:10 Uhr