Die Antragsteller haben für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 79/10, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 9, eine Bauvoranfrage eingereicht.
Folgende Fragen sollen geklärt werden:
1. Traufhöhe im Süden
Zulässig ist eine Traufhöhe von 6,50 m. Geplant ist nach entsprechender Geländeauffüllung eine Höhe von 6,76 m, was einer Überschreitung von 26 cm entspricht.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre erforderlich. Beim Nachbaranwesen An den Schwabachauen 10 wurde auch ein entsprechender Antrag allerdings nur auf ca. 3,00 m der Hausbreite gestellt und nicht auf die ganze Gebäudebreite!
2. Schnittpunkt Talseitige Außenwand mit Gelände
Die Frage ist ob das natürliche oder das neu geplante Gelände anzusetzen ist, hat das Landratsamt Ansbach dahingehend beantwortet, dass das neue Gelände anzusetzen ist.
3. Wird der Auffüllung mit den abgestuften Stützmauern/Gabionen zugestimmt ?
Sofern die Abtreppungen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeführt werden und die Nachbarn mit eingebunden werden, können die Auffüllungen entsprechend ausgeführt werden.
Ein gesonderter Freiflächenplan, welcher die Geländemodelierung einschließlich der Stützmauern/Gabionen aufzeigt ist gemäß 4.5 und 7.3.3 der Satzung mit dem Bauantrag einzureichen.
Seitens der Verwaltung könnte aus Gleichbehandlungsgründen einer Befreiung analog dem Nachbargrundstück An den Schwabachauen 10 nicht zugestimmt werden.
Die Geländeauffüllungen mit der Errichtung von Stützmauern/Gabionen sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes auszuführen. Ein Freiflächenplan ist mit dem Bauantrag einzureichen.
Nach Meinung der Verwaltung kann der Befreiung für die Traufhöhe auf die ganze Breite des Gebäudes aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden.