Die Antragstellerin beantragt die Klärung, ob auf dem Grundstück abweichend von der Vorgabe des Bebauungsplanes Nr. B 24 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 15 m über dem natürlichen Gelände eine Attikahöhe von 22 m (Gebäudehöhe 23,20) in den dargestellten Bereichen möglich ist.
Beabsichtigt ist die Erweiterung des bestehenden Lagers auf dem Grundstück an der Gutenbergstraße. Das Bauvorhaben stellt einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO dar. Die Erweiterungsfläche beträgt 546,47 m².
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Im Bebauungsplan Nr. B 24 „Östlich der Gutenbergstraße“ ist eine Gebäudehöhe von max. 15 m zulässig.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist.
Das Erfordernis für die Aufstellung des gültigen Bebauungsplanes besteht nach der Begründung (Ziff. 2 d. Begründung des Bebauungsplanes Nr. B 24) darin, auf die rege Nachfrage nach Gewerbe- und Industrieflächen reagieren zu können. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte vor dem Hintergrund einer möglichst flexiblen Parzellierung und Erschließung des Planungsgebietes. Gegebenenfalls kann der Bebauungsplan im Zuge der Verhandlungen mit den ausgewählten Bewerbern im vereinfachten Verfahren kurzfristig dem tatsächlichen Bedarf angepasst oder durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan ergänzt werden.
Nach Ziff. 7 der Begründung zum Bebauungsplan wurde die zulässige Gebäudehöhe auf ein topographisch vertretbares Maß eingeschränkt, um eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes zu vermeiden und eine Fernwirkung der Bebauung zu verhindern. Weiter wird empfohlen, niedrigere Gebäude und Gebäudeteile jeweils am Rande des Geltungsbereiches anzuordnen, um eine abnehmende Höhenstaffelung der Bebauung zur freien Landschaft hin zu erreichen.
Die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe von 15 m wurde folglich getroffen, um eine „Einbettung“ in die Umgebung zu erzielen. Nördlich des Baugrundstückes befindet sich die Bahnlinie, im Osten ein Gehölz. Nach Einschätzung der Verwaltung kann daher davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben auch mit einer Attikahöhe von 22 m in die Topographie einfügt. Ferner wird „empfohlen“, also nicht vorgeschrieben, dass am Rand des Bebauungsplangebietes niedrigere Gebäude errichtet werden sollten.
Nachdem die Grundidee des Bebauungsplanes eine möglichst flexible Parzellierung ist und bereits in der Begründung festgehalten wurde, dass in Einzelfällen eine Anpassung des Bebauungsplanes an den tatsächlichen Bedarf mittels einer Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren möglich sein soll, kann ersehen werden, dass die Festsetzungen auch Abweichungen zulassen sollen. Ausschlaggebend soll demnach der tatsächliche Bedarf der Gewerbetreibenden sein, soweit dies mit den übrigen öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Landratsamt Ansbach sieht auch die Möglichkeit, dem Antrag im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen ohne Änderung des Bebauungsplanes, zuzustimmen.
Der beantragten Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung daher zugestimmt werden.