Beschreibung des Bauvorhabens:
Der Antragsteller plant die Erweiterung von Werk II mit Produktions-, Konfektions-, Lager- und Versandhallen sowie die Errichtung eines Bürogebäudes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 346, 346/1, 346/2 und 349, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 2.
Es sind insgesamt sechs neue Hallen, ein viergeschossiges Bürogebäude, zwei Trafostationen und eine Stromübergabestation geplant. Des Weiteren acht 18 m hohe Granulatsilos.
Die Höhe der Hallen beträgt zwischen 7,00 m und 25,00 m.
Das Bürogebäude wird mit 4 Vollgeschossen 15,00 m hoch.
Die Lager- und Konfektionshalle erhalten eine Photovoltaikanlage auf dem Dach.
An der nordöstlichen Grundstücksecke ist ein 625 m² große befestigte Lagerfläche für das Granulat geplant. Die Lagerhöhe beträgt max. 7,50 m.
Die Nutzung der einzelnen Hallen ist auf dem Plan E.01 beschrieben. Der Plan ist im RIS hinterlegt.
Eine entsprechende Betriebsbeschreibung mit Anlagen ist dem Bauantrag beigefügt und im RIS hinterlegt.
Errichtet werden 83 PKW-Stellplätze, wobei 12 Parkplätze außerhalb der Einfriedung an der Gutenbergstraße – wie bisher – liegen. Die Planung sieht an der nordwestlichen Seite zwei LKW-Stellplätze vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 15, 3. Änderung, Gewerbegebiet Heilsbronn Ost.
Der geplante Bereich ist als eingeschränktes Industriegebiet (GIe) ausgewiesen. Eine Höhenbeschränkung und eine Aussage zu der Zulässigkeit von Vollgeschossen sind in der Satzung nicht vorgegeben.
Im B-Plan werden lediglich die max. Baumassenzahl von 9,0 und die Grundflächenzahl von max. 0,8 vorgegeben. Mit dem vorgelegten Bauantrag werden bei der Baumassenzahl 5,4 und bei der Grundflächenzahl 0,8 erreicht, die Festsetzungen also eingehalten. Weiterhin wird die festgesetzte Baugrenze nicht überschritten.
Die Abstandsflächen der neuen und bestehenden Hallen überlappen sich teilweise. Ein Abweichungsantrag gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO ist ebenfalls beigefügt. Zuständig für die Prüfung und Entscheidung ist das Landratsamt Ansbach.
Die mit eingereichte schallschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Wolfgang Sorge kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderung der TA Lärm unter Berücksichtigung der geplanten schalltechnischen Maßnahmen, welche im Abschnitt 8 des Gutachtens beschrieben sind, eingehalten wird.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung sind 72 Stellplätze erforderlich, 83 Stellplätze werden errichtet. Für den regelmäßigen An- und Auslieferverkehr ist nach der Stellplatzsatzung eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für LKW nachzuweisen. Zur Logistik sind folgende Angaben im Bauantrag enthalten bzw. wurden auf Nachfrage gegeben: Täglich sei mit einem LKW-Aufkommen von 21 LKW-Fahrten zu rechnen. Während der täglichen Bürozeiten sei das Werkstor zur Gutenbergstraße geöffnet und die LKWs könnten so direkt auf das Werksgelände fahren. Die Anmeldung würde beim Verwaltungstrakt erfolgen. Während dieser Stunden sei der reguläre Werksverkehr auch vorgesehen. Sollten gleichwohl aufgrund Störungen (z. B. Stau) verspätete Zulieferungen ankommen, könne über eine Nachtglocke ein schnelles Zufahren gewährleistet werden. 2 Stellplätze für LKW, die angabegemäß pro Tag von 4 LKW belegt werden sollen, sind im nordwestlichen Teil des Werksgeländes vorgesehen.
Die Verwaltung hat die Antragstellerin darüber informiert, dass auf Höhe des Werksgeländes in der Gutenbergstraße ein Haltverbot errichtet wird und dies bei der Planung ggf. berücksichtigt werden soll.
Die Anzahl der Stellplätze für LKW ist in Anbetracht des geschilderten Logistikablaufes und der Umfahrungsflächen um das Werksgelände noch als ausreichend anzusehen.
Die bisherige Verkehrsentwicklung und das weiter steigende LKW-Verkehrsaufkommen, das sich durch die genehmigten gewerblichen Erweiterungsbauten im Gewerbegebiet Ost und auch mit dem vorliegenden Bauvorhaben ergeben wird, wird nach Ansicht der Verwaltung durch die Anordnung eines Haltverbots im Einfahrtsbereich auf Höhe des Werksgeländes der Antragstellerin entgegen gewirkt.
Für die geplante Einzäunung mit einem Stabgitterzaun ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 15 erforderlich, da die Satzung nur Maschendrahtzäune zulässt. Ein entsprechender Antrag liegt dem Baugesuch bei.
Außer der Stadt Heilsbronn ist nur ein weiterer angrenzender Nachbar beteiligt. Die Unterschrift wurde nicht geleistet.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.