Im Rahmen der Sitzung des Stadtrates am 23.10.2024 beantragte Stadtratsmitglied Brendle-Behnisch, sich grundsätzlich zur Handhabung von Außenbereichsvorhaben in Ortsrandlage auszutauschen. Anlass waren u.a. die zuletzt gehäuft zu beratende Bauanträge in Ortsrandlagen, die dem baurechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind oder zumindest unmittelbar daran angrenzen.
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Das Bauplanungsrecht unterscheidet – vereinfacht ausgedrückt - grundsätzlich in drei planungsrechtliche Bereiche: Bebauungsplangebiete (§ 30 BauGB), Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).
Gebiete, für die Bebauungspläne gültig sind, sind flurstücksgenau in den jeweiligen Bebauungsplänen definiert. Die Zulässigkeit baulicher Anlagen richtet sich dort nach den jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der baurechtliche Innenbereich wird definiert als „[die] innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“, § 34 Abs. 1 BauGB.
Alles, was sich baurechtlich nicht den Gebieten nach § 30 BauGB (Bebauungspläne) und § 34 BauGB (Innenbereich) zuordnen lässt, wird als baurechtlicher Außenbereich (§ 35 BauGB) verstanden. Soweit eine Zuordnung zum Innenbereich nicht möglich ist, liegt also baurechtlicher Außenbereich vor.
Geprüft wird daher i.d.R., ob ein Vorhaben (noch) dem Innenbereich zugeordnet werden kann. Falls dies nicht der Fall ist, liegt ein baurechtlicher Außenbereich vor. Von besonderer Relevanz ist daher zunächst die Definition des baurechtlichen Innenbereichs nach § 34 BauGB, d.h. es ist zu prüfen, ob ein Vorhaben sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet.
Ohne den Stadtratsmitgliedern die Lektüre überbordender juristischer Begleitliteratur aufbürden zu wollen, wird im Folgenden auszugsweise und vereinfacht die Definition des Innenbereichs nachvollzogen.
Ein „Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, auf Urteilszitate wird zur einfacheren Lesbarkeit – auch im Folgenden - verzichtet). U.a. wird damit vorausgesetzt, dass die Gebäude des Bebauungskomplexes grundsätzlich zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen. Damit wird beispielsweise ein reines Wochenendhausgebiet als Innenbereich ausgeschlossen (kein dauerhafter Aufenthalt von Menschen). Die Bebauung mit organischer Siedlungsstruktur steht im Gegensatz zur städtebaulich unerwünschten Splittersiedlung. Splittersiedlungen sind grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen.
Da die Ortsteilseigenschaft innerhalb der Ortsteile des Stadtgebietes Heilsbronn regelmäßig unfraglich ist, wird hierzu nicht tiefergehend erörtert. Auf Wunsch könnte die Sitzungsvorlage entsprechend ergänzt werden.
Für die baurechtliche Beurteilung deutlich relevanter ist grundsätzlich die Frage eines Bebauungszusammenhangs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (d.h. der Innenbereich) mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden Flächen gehören zum Außenbereich.
Ein Bebauungskomplex ergibt sich aus den vorhandenen, aufeinander folgenden und durch den ständigen Aufenthalt von Menschen geprägten Gebäuden. Dazwischen liegende, kleinere Baulücken, die den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit nicht sprengen, unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht. Nimmt die Baulücke Dimensionen an, die eine planungsrechtliche Prägung durch die angrenzenden Grundstücke ausschließt, dann ist die Baulücke als Außenbereichsinsel zu werten, selbst wenn an ihren Rändern Bebauung angrenzt.
Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Unmaßgeblich sind auch Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie die Lage der straßenverkehrsrechtlichen Ortstafel.
Demnach endet der Bebauungszusammenhang (Innenbereich) an der der freien Natur hin zugewandten Außenseite der letzten vorhandenen Gebäude; die sich daran anschließenden Flächen gehören bereits zum Außenbereich. Nachfolgende Grafik soll dies etwas veranschaulichen:
Standort 1 ist als Baulücke dem Innenbereich zuzuordnen. Standort 2 befindet sich nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges und daher eindeutig im Außenbereich. Standort 3 ist dem Innenbereich zuzuordnen, wenn die angrenzenden Gebäude Wohngebäude sind. Standort 4 wäre dem Innenbereich zuzuordnen. Standort 5 wäre als übergroße Baulücke tendenziell dem Außenbereich zuzuordnen (die Baulücke könnte von außen nach innen entwickelt werden). Standort 6 ist dem Außenbereich zuzuordnen, die Baulücke ist derart groß, dass die Flächen nicht mehr von der Umgebungsbebauung geprägt werden.
Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt insbesondere, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragendes Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig (verwinkelt) verlaufen. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ist daher oftmals durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet.
Die Stadtverwaltung gibt hiermit lediglich die geltende Rechtslage wieder. Im Rahmen der Rechtsanwendung treten regelmäßig Grenzfälle auf, in denen die Bereichszuordnung Innenbereich – Außenbereich nicht ohne Weiteres eindeutig ist. Anhand dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgt in den jeweiligen Einzelfällen dann eine Bereichszuordnung. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird auf weitere Besonderheiten, die als Kriterien der Bereichszuordnung in Einzelfällen zu berücksichtigen sein können (z.B. Topgraphie, Abbruch vorhandener Bebauung, etc.), auf die aus Gründen der Verständlichkeit in dieser Sitzungsvorlage nicht eingegangen wurde.
Soweit eine Bereichszuordnung getroffen wurde, erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit baulicher Vorhaben. Innenbereichsvorhaben sind u.a. dann zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Außenbereichsvorhaben sind in der Regel als sonstige Vorhaben, d.h. ohne Privilegierungstatbestand (i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB) nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
Dieser zugrunde zulegende rechtliche Rahmen ist einer Beschlussfassung des Stadtrates aus Sicht der Verwaltung nicht zugänglich. Es wäre weiterhin – vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Umstände - im jeweiligen Einzelfall zu beraten, ob eine Außenbereichs- oder eine Innenbereichslage vorliegt.
Nach dem Verständnis der Stadtverwaltung ist der Auftrag des im Raum stehenden Antrages daher mit der Darstellung der Rechtslage verwaltungsseitig abschließend bearbeitet. Eine grundsätzliche Beratung, wie mit Außenbereichsvorhaben zu verfahren wäre, ist unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 35 BauGB nicht eröffnet. Die Rechtsfolgen im Falle einer Außenbereichslage leiten sich den gesetzlichen Bestimmungen ab.