Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf Fl.Nr. 397/28, Gemarkung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 66. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.04.2018 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 397/28, Gemarkung Heilsbronn, Untere Berghofstraße 8.
Mit der Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
- Platzierung der Garagen an der östlichen Grundstücksgrenze
- Garagen mit bekiestem  Flachdach
 - Hauptgebäude mit zwei Vollgeschossen
- Hauptgebäude mit Pultdach, Dachneigung 5°, Metalleindeckung
- Wohnanbau am Hauptgebäude gemäß Plan mit Flachdach, bekiest
- Höhenlage des Wohnhauses: OK Fertigfußboden ca. 3,45 m über Straßenhöhe
- Höhenlage der Garagen: OK ca. 3,25 m über Straßenhöhe
- Die mit den geplanten Höhenpositionierungen Abgrabungen und Auffüllungen auf dem
  Baugrundstück
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan, welcher Festlegungen bezüglich der Gestaltung der Gebäude und deren Höhenlage enthält, gibt es nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
In der Umgebung sind in erster Linie Satteldächer und ein Krüppelwalmdach vorhanden, was in den 70iger und 80iger Jahren einen üblichen Baustil darstellt.
Die nach BayBO Art. 6 max. zulässige Grenzbebauung von 9,00 m wird eingehalten.
Wegen der Hanglage mit einem Gefälle von Ost nach West von über 4 m, sollen die Gebäude im Grundstück höher positioniert werden.
Die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen zwei Stellplätze werden auf dem Baugrundstück mit der geplanten Doppelgarage nachgewiesen.
Nach Antrag soll von einer Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag gem. Art 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist positiv, dass eine vorhandene Baulücke geschlossen wird.
In wie fern nachbarschutzrechtliche Belange von dem Bauvorhaben betroffen sind, ist vom Landratsamt Ansbach zu prüfen. Gemäß der BayBO liegt es im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Nachbarbeteiligung durchzuführen ist.
Nach Meinung der Verwaltung stehen keine bauplanungsrechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegen.
Die Zustimmung zur Bauvoranfrage kann erfolgen.

Beschluss

Der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 397/28, Gemarkung Heilsbronn, Untere Berghofstraße 8, wird zugestimmt.
Es ergeht folgender Hinweis:
Es liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Nachbarbeteiligung durchzuführen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 29.06.2018 12:15 Uhr