Europäische Rechnungslegungsstandards (EPSAS); Einführung einer flächendeckenden Anlagenbuchführung; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 07.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 07.03.2018 ö 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im Haupt- und Finanzausschuss vom 11.11.2015 musste aufgrund der überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Führen von Anlageverzeichnissen bzw. Bestandsverzeichnissen für nicht kostenrechnende Einrichtungen behandelt werden.
Dabei wurde beschlossen, die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung zurückzustellen. Auch das Führen von Anlagenachweisen bzw. Bestandsverzeichnissen für nicht kostenrechnende Einrichtungen sollte in nächster Zeit nicht umgesetzt werden, da dies mit einem hohen personellen Aufwand verbunden ist und die möglichen Vorteile (Unterstützung der Verwaltungssteuerung, Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der kommunalen Aufgabenerfüllung) nach Sicht der Verwaltung nicht gesehen werden. Stattdessen sollte dieser Tagesordnungspunkt dem Gremium auf Wunsch im Jahr 2017 zur Wiedervorlage gebracht werden.
Nun wurde die Stadt mit Rundschreiben vom 26.01.2017 vom Bayerischen Städtetag darauf hingewiesen, dass es für den Fall einer Verbindlichkeitserklärung der EPSAS-Regelungen nur noch möglich sein wird, eine Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen unter der Maßgabe, dass diese Kommunen über eine flächendeckende Anlagenbuchführung verfügen. Aus diesem Grund empfiehlt der Bayerische Städtetag, entsprechende Maßnahmen für den Aufbau einer integrierten Anlagenbuchführung unter Beachtung der für Bayern geltenden Bewertungsvorschriften auf den Weg zu bringen.
Die vorhandenen Aufzeichnungen über das Vermögen der Stadt Heilsbronn enthalten gemäß bisheriger Rechtsvorschriften – mit Ausnahme der kostenrechnenden Einrichtungen – grundsätzlich keine Wertangaben. Zum erfassenden Vermögen der Stadt gehören:
  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Gebäude und Bauten
  • Infrastrukturvermögen (Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Verkehrsanlagen)
  • Bewegliches Vermögen aller städtischen Einrichtungen
Aufgrund der mangelhaften Datenbasis und des beträchtlichen Datenumfangs stellt die Erfassung und Bewertung der vorhandenen Vermögensgegenstände einen erheblichen einmaligen Aufwand dar, der ohne Bereitstellung von zusätzlichem Personal nicht bewerkstelligt werden kann.
Personalkosten
Um die Erfassung und Bewertung durchführen zu können, ist es notwendig, dass sich dauerhaft eine Kraft (wenn auch in TZ) um dieses Thema kümmert. Diese wird auch mit der Abteilung Planen und Bauen viel Rücksprache halten müssen, um die Bewertung für die baulichen Anlagen durchführen zu können. Das führt dazu, dass auch in der Bauabteilung Personal durch diese Tätigkeit gebunden wird. Es ist vor allem auch zu beachten, dass nach erfolgter Erfassung des Anlagevermögens auch die Pflege und Fortführung der Daten dauerhaft Personalaufwand verursacht. Diese Personalressourcen sind aktuell nicht vorhanden.
Sachkosten
a) Software
Die dafür benötigte Software ist bereits vorhanden. Über das Modul „Anlagenbuchführung“ in unserem kommunalen Haushalts- und Kassenverwaltungsprogramm werden bereits die kostenrechnenden Einrichtungen (ausgenommen Kanäle) verwaltet. Dieses kostet jährlich rd. 1.000 € brutto.
b) Sonstiges
Die Vermögensbewertung muss anhand  der für Bayern geltenden Bewertungsvorschriften erfolgen. Trotzdem wird es nicht unumgänglich sein, mit Fachleuten wie z. B. dem BKPV Rücksprache zu halten, um Unsicherheiten hinsichtlich der Bewertung auszuräumen. Dieser Kostenaufwand ist nicht benennbar.

Die flächendeckende Anlagenbuchführung sollte ab dem Jahr 2018 ff. auf den Weg gebracht werden, sollte nicht die verbindliche Einführung von EPSAS in Deutschland verhindert werden; die Verwaltung wird dazu ermächtigt, die notwendigen Vorbereitungen (Personal, etc.) zu treffen.

Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird bis zu einer Verpflichtung weiterhin zurückgestellt, da die möglichen Vorteile (Unterstützung der Verwaltungssteuerung, Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der kommunalen Aufgabenerfüllung) nach Sicht der Verwaltung nicht gesehen werden.

Beschluss

Die flächendeckende Anlagenbuchführung soll ab dem Jahr 2018 ff. auf den Weg gebracht werden, sollte nicht die verbindliche Einführung von EPSAS in Deutschland verhindert werden; die Verwaltung wird dazu ermächtigt, die notwendigen Vorbereitungen (Personal, etc.) zu treffen bzw. anzuschaffen.
Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird weiterhin zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Datenstand vom 14.03.2018 16:39 Uhr