Kommunalwahl 2020; Berufung Wahlleiter und Stellvertreter gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLkrWG)
Daten angezeigt aus Sitzung:
100. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 09.10.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen.
Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.
Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist.
Beschluss
Für die Kommunalwahl am 15.03.2020 wird Herr Kai Scheuerlein zum Wahlleiter und Herr Tobias Christ zum stellvertretenden Wahlleiter bestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.12.2019 12:00 Uhr