Vollzug des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG; Erschließungsbeiträge für Altanlagen - Information und ggf. Beschluss über weiteres Vorgehen


Daten angezeigt aus Sitzung:  101. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 23.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 101. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 23.10.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG können ab dem 01.04.2021 für Erschließungsanlagen, deren Beginn der erstmaligen technischen Herstellung zu diesem Zeitpunkt mindestens 25 Jahre zurückliegt, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.
D.h. im Umkehrschluss, wurde mit der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße) vor mehr als 25 Jahren begonnen, diese jedoch nicht satzungsgemäß (§ 8 EBS der Stadt Heilsbronn) hergestellt, so kann für deren erstmalige endgültige Herstellung kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden. Nachdem auch die Erhebung von Ausbaubeiträgen rechtlich ausgeschlossen ist, sind in solchen Fällen künftig keine Einnahmen mehr generierbar, d.h. die Stadt Heilsbronn trägt die Erschließungskosten in vollem Umfang.
Weiter hat der Gesetzgeber unter Art. 13 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 KAG geregelt, dass die Gemeinde im Falle einer endgültigen Herstellung solcher Anlagen zwischen dem 01.01.2018 und dem 01.04.2021 in einer gesonderten Satzung auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bis zur vollen Höhe verzichten kann.
Nach § 8 Abs. 1 EBS sind Straßen endgültig hergestellt, wenn sie nachstehende Merkmale aufweisen:
  • Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau
  • Straßenentwässerung und Beleuchtung
  • Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße
Betroffen wären hiervon im Stadtgebiet nach vorläufiger Prüfung folgende Straßen:
  • Witramstraße Weiterndorf (nicht auf voller Länge ausgebaut wegen fehlenden Grunderwerbs); weiterer Ausbau aktuell aufgrund fehlenden Grunderwerbs ebenso wie Ausbau/Abrechnung in Abschnitten nicht möglich
  • Sonnenstraße Weißenbronn, Einmündung Kleeweg bis Einmündung Bergstraße (fehlende Beleuchtung, fehlende Entwässerung, nicht satzungsgemäße Fahrbahndecke)
  • Neuhöflein FlNr. 363 (fehlende Beleuchtung, Entwässerung, Fahrbahndecke nicht auf ganzer Länge ausgebaut), s. Anlage
  • Bürglein Lindachgasse, jedoch nicht zum Anbau bestimmt
  • Böllingsdorf Zum Eulenberg
Grundsätzlich lässt sich ausführen, dass sämtliche durch die angeführten Verkehrsanlagen erschlossenen Grundstücke im Rechtssinne erschlossen (§§ 29 ff. BauGB) sind. Eine bauliche Nutzung der Grundstücke ist daher möglich.
Ein bebauungsplangemäßer Ausbau der Witramstraße ist aufgrund fehlenden Grunderwerbs durch die Stadt Heilsbronn nicht möglich. Die Straßen Flurnummer  363, Gemarkung Neuhöflein und  Zum Eulenberg dienen nur einem sehr eingeschränkten Anliegerverkehr und werden dem tatsächlichem Verkehrsbedürfnis  gerecht.
Eine Abrechnung nach nunmehr nachzuholender erstmaliger Herstellung der Straßen wäre aus Verwaltungssicht nur rechtsunsicher  möglich, da die Baukosten für die Schaffung des jeweiligen Istzustandes nicht vorliegen, d.h. rechtssicher abgerechnet werden könnten nur die Kosten, die für die weiteren Maßnahmen zur Schaffung der Zustände nach § 8 EBS anfallen würden. Die tatsächlich angefallenen Kosten wären nicht ermittelbar.
Ein Anspruch der angrenzenden Grundstückseigentümer auf Erschließung besteht nicht, § 123  Abs. 3 BauGB, d.h. es besteht auch kein Anspruch, die fehlenden Erschließungsarbeiten nachzuholen.
Die Verwaltung wird die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und die Angelegenheit im Gremium wieder darstellen. Die Information dient der Sensibilisierung des Stadtrats für dieses Thema.
Dient zur Kenntnisnahme.

Datenstand vom 02.12.2019 10:43 Uhr