Der Stadtrat hat zuletzt in seiner Sitzung am 14.11.2018 über die erste Verlängerung der Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 47 "Nördlich der Fabrikstraße" entschieden.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 4 der Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. B 47 „Nördlich der Fabrikstraße“ vom 12.07.2017 beträgt die Geltungsdauer der Veränderungssperre grds. zwei Jahre. Die Satzung ersetzte die vorausgegangene Satzung zur Veränderungssperre vom 08.12.2016, die noch einen kleineren Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 47 „Nördlich der Fabrikstraße“ vorsah. Mit der neu erlassenen Satzung zur Veränderungssperre vom 12.07.2018 wurde der erweiterte Geltungsbereich berücksichtigt und die vorausgegangene Satzung vom 08.12.2016 aufgehoben.
Die erste Verlängerung der Satzung zur Veränderungssperre, welche am 16.11.2018 ortsüblich bekannt gemacht wurde, tritt deshalb am 08.12.2019 außer Kraft.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. B 47 „Nördlich der Fabrikstraße“ liegen vor weswegen eine Verlängerung der Veränderungssperre aus den im Folgenden genannten besonderen Umständen beschlossen werden kann.
Umstände hierzu waren u.a. die Aktualisierung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Heilsbronn, welche erst vom Stadtrat in der Sitzung vom 17.04.2019 beschlossen wurde. Auf Grund dieser Erkenntnisse wurde die Planung fortgeführt und durch das Ingenieurbüro Christofori ein Vorentwurf gefertigt. Dieser Vorentwurf wurde am 02.05.2019 mit den Fraktionssprechern besprochen. Man verständigte sich darauf, dass zunächst mit allen Eigentümern im Planungsgebiet durch die Verwaltung Gespräche zur künftigen Planung des Gebietes geführt werden, bevor der Vorentwurf im Stadtrat behandelt wird.
Diese zeitaufwendigen Gespräche konnten noch nicht geführt werden, erste Termine sind aber bereits vereinbart. Der dem Gremium bekannte Personalwechsel in der Stabsstelle und die hohe Belastung im entsprechenden Fachbereich sind ursächlich dafür, dass auch diese Gespräche noch nicht in den letzten Monaten begonnen werden konnten.
Nach § 17 Abs. 2 BauGB kann die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um ein weiteres, zweites Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Die genannten besonderen Umstände liegen nach Ansicht der Verwaltung vor. Es handelt sich um eine zeitintensive und herausfordernde Planung in einem überwiegend bebauten Gebiet mit unterschiedlichen Nutzungen, wie gewerbliche Nutzungen und Wohnbebauungen, sowie unbebauten Grundstücken. In die Planung sollen möglichst die Interessen der Grundstückseigentümer einfließen, was auch durch die Fraktionssprecher so ausdrücklich gewünscht wurde.
Für den Vorentwurf des Ingenieurbüros Christofori musste außerdem das Einzelhandelsentwicklungskonzept aktualisiert werden, was alleine etwa ein Jahr der Planungszeit beanspruchte.
Nachdem das zugehörige Bauleitplanverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen wurde, ist die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre notwendig.