Antrag auf isolierte Befreiung bezüglich Einfriedung auf Fl.Nr. 56/4, Gemarkung Ketteldorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  80. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 80. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.03.2019 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Einzäunung seines Grundstücks Fl.Nr. 56/4, Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 42.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 1 a Stadtteil Ketteldorf.
Gemäß der Satzung zum Bebauungsplan sind folgende Einfriedungen zulässig:
Holzzäune bis maximal 1,00 m Höhe zur Straße bzw. Maschendrahtzäune mit maximal 1,20 m Höhe an den Nachbargrenzen.
Der Antragsteller beabsichtigt die Einfriedung mit einem Stabgitterzaun aus feuerverzinktem Stahl mit einer Höhe von 80 cm.
Nachdem ein Stabgitterzaun gemäß der Bebauungsplansatzung nicht zulässig ist, bedarf es hierfür einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde das Zaunmaterial einmal befreit.
Bei verfahrensfreien Vorhaben obliegt die Erteilung einer i solierten Befreiung der Kommune.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe, welche gegen die Erteilung der isolierten Befreiung sprechen, sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Bezüglich der geplanten Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 56/4, Gemarkung Ketteldorf, Ketteldorf 42, mit einem Stabgitterzaun aus feuerverzinktem Stahl wird eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 1a für den Stadtteil Ketteldorf bezüglich des Zaunmaterials, erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.03.2019 09:50 Uhr