Der Antragsteller plant den Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom best
ehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Fl.Nrn. 310/10 und 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34.
Der Bauantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.01.2019 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde einstimmig erteilt.
Es erging der Hinweis, dass die fehlenden Stellplätze im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ansbach bauordnungsrechtlich zu prüfen sind.
Der Antragsteller hat nunmehr eine Abweichung von der städtischen Stellplatzsatzung beantragt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn sind einschließlich der bestehenden Wohnung sieben Stellplätze erforderlich.
Der Antragsteller will gemäß dem vorliegenden Antrag fünf Stellplätze errichten.
Die beantragte Abweichung beinhaltet den notwendigen Stellplatzbedarf für die Praxis von fünf auf drei Stellplätze zu reduzieren.
Falls die Stadt dieser Abweichung nicht zustimmt wird eine Ablösung dieser zwei Stellplätze beantragt.
Der Antragsteller schreibt selbst, dass die Errichtung der fehlenden Stellplätze rückwärtig zur Gartenstraße möglich wäre, jedoch dadurch ein Drittel der bestehenden Grünfläche verloren gehen würde.
Nach Meinung der Verwaltung sollte der beantragten Abweichung von der Stellplatzsatzung und auch einer Ablösung der zwei fehlenden Stellplätze nicht zugestimmt werden, da die Möglichkeit der Errichtung der Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden ist.
Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.
Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die geplanten Stellplätze rechts und links der bestehenden Garage schwierig herzustellen sind und nur erschwert angefahren werden können.