Änderung der Zuschussrichtlinien Nr. 2 und Nr. 3 für die Gewährung von Stadtzuschüssen
Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 22.07.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 17.06.2020 wurden die Zuschussrichtlinien, die als Anlage zur Sitzungseinladung bereits an die Stadträte versandt wurden, als Beschlussempfehlung genehmigt.
Die grundlegenden Änderungen in Kürze:
Richtlinie Nr. 2 zur Sportförderung:
Unter 1. werden nun alle baulichen Anlagen der Sportvereine mit 10 % der beihilfefähigen Kosten, bis zum Höchstbetrag von 30.000 €, gefördert. Eine Abgrenzung von Freisportanlagen (10 % der beihilfefähigen Kosten) zu sonstigen baulichen Anlagen (10 % bei beihilfefähigen Kosten bis zu 60.000 €, danach Staffelung mit 7,5 % von 60.000 bis 100.000 € und 5 % über 100.000 €) erfolgt nicht mehr. Außerdem wird eine Zuwendung erst gewährt ab beihilfefähigen Kosten von 5.000 €.
Richtlinie Nr. 3 zur Förderung der Denkmalpflege
Die Höhe der Stadtzuschüsse unterliegt nun einer betragsmäßig geregelten Staffelung. Vorher wurden von 15.000 bis 50.000 € anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand 7 % Zuschuss gewährt; darüber hinaus war dies eine Einzelfallentscheidung durch den Stadtrat.
Weiter wurden klar geregelt die Förderung von Voruntersuchungen sowie die Behandlung der Förderung im Falle einer Kostenminderung.
Beschluss
Die vorgelegte Richtlinie Nr. 2 zur Gewährung von Stadtzuschüssen zur Förderung des Sports in den Sportvereinen wird rückwirkend zum 01.07.2020 neu erlassen.
Die vorgelegte Richtlinie Nr. 3 zur Gewährung von Stadtzuschüssen zur Förderung der Denkmalpflege wird rückwirkend zum 01.07.2020 neu erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.09.2020 10:42 Uhr