Die Einleitungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung der Stadt Heilsbronn (§ 10 BGS-EWS) müssen zum 01.07.2020 der Kostenentwicklung angepasst werden, nachdem der vierjährige Kalkulationszeitraum abgelaufen ist. Mit der Kalkulation wurde gemäß Beschluss des Stadtrates vom 05.02.2020 der Bayerische Kommunale Prüfungsverband mit Schreiben vom 06.02.2020 beauftragt.
Die aktuellen Einleitungsgebühren betragen 2,70 € pro Kubikmeter Abwasser; sie gelten seit 07.01.2005. Nach den bisherigen Kalkulationen war keine Anhebung der Gebühren erforderlich.
An Beiträgen werden pro qm Grundstücksfläche 1,27 € und 9,45 € pro qm Geschossfläche erhoben; diese Beträge sind seit November 1995 stabil.
Vor Ablauf des Kalkulationszeitraums wurde im Stadtrat vom 24.06.2020 der Beschluss gefasst, dass vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Einleitungsgebühren die Anpassung zu einer Erhöhung der Einleitungsgebühren gegenüber den derzeit geltenden Gebührensätzen führen kann. Ob und in welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der vom BKPV noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden. Eine rückwirkende Gebührenerhöhung zum 01.07.2020 wäre damit möglich.
Das Ergebnis der Kalkulation des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird durch Herrn Meixner vom BKPV mittels Präsentation detailliert vorgestellt. Das Ergebnis dieser Kalkulation:
A) Gebühren
Im Ergebnis beläuft sich die kostendeckende Einleitungsgebühr im Kalkulationszeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2024 auf 3,20 €/m³. Dabei berücksichtigt sind Investitionen in den kommenden Jahren in Höhe von rd. 8,0 Mio. €.
Die Problematik hinsichtlich der Notwendigkeit der Einführung einer separaten Niederschlagswassergebühr hat sich dabei seit der letzten Kalkulation nicht geändert.
Diese Gebühr errechnet sich durch die vorliegende Kalkulation sowie durch
1. Festsetzung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 1,70 % (bisher 2,25 %)
2. Berücksichtigung der voraussichtlich zu erwartenden Zuwendungen bei Weitergeltung der RZWas2018
3. Anpassung der Verbrauchsmengen an die Einwohnerentwicklung
B) Herstellungsbeitragssätze
Durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurden die Obergrenzen der Beitragssätze nach der sog. Globalkalkulation ermittelt. Dabei sind alle beitragsfähigen Aufwendungen für die bisher errichteten und die in absehbarer Zeit noch zu errichtenden Anlagen auf alle bereits erschlossenen und künftig noch zu erschließenden Grundstücke unter Anwendung des satzungsgemäßen Beitragsmaßstabs umzulegen.
Im Ergebnis ergeben sich folgende Obergrenzen: 1,81 € pro m² Grundstücksfläche und 13,29 € pro m² Geschossfläche. Der rechtliche Rahmen bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beitragssätze sollte nicht vollständig ausgeschöpft werden, um eine (mögliche) unzulässige Überdeckung zu vermeiden. In der Vergangenheit wurden 83 % der Obergrenzen der Herstellungsbeitragssätze festgelegt. Gerundet sind dies nun
je m² Grundstücksfläche: 1,50 € sowie
je m² Geschossfläche: 11,00 €.
Zum Vergleich Abwassergebühren und Herstellungsbeitragssätze anderer Gemeinden s. nachfolgende Tabelle: