Aufstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 20 "Steinweg", Herrieden


Daten angezeigt aus Sitzung:  65. Stadtratssitzung, 21.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 65. Stadtratssitzung 21.02.2018 ö 7

Sachverhalt

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke mit den Flurnummern: 265 (TF), 951/15 (TF), 959/5, 959/6, 961/4, 1000/36 (TF), 1000/37 (TF), 1667/175, 1667/27 (TF), 1919/2, 1920, 1920/3, 1921/3, 1921/4 und 1930 (TF), alle Gemarkung Herrieden. Die Gesamtgröße des Geltungsbereichs umfasst etwa 1,49 ha.

Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Wiedernutzbarmachung von teilweise brachliegenden aber bereits bebauten sowie versiegelten Flächen. Es erfolgt somit keine Entwicklung bisher unbebauter Bereiche, sondern es soll durch den Umbau und die Aufwertung vorhandener Strukturen eine untergenutzte innerörtliche Fläche einer neuen Nutzung zugeführt werden. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, da die vorgesehenen Nutzungsanpassungen und -änderungen nur bedingt mit den aktuellen planungsrechtlichen Regelungen möglich sind. Für das Gebiet ist eine gemischte Nutzung mit großflächigem Lebensmitteleinzelhandel, Wohnen, Büros, Dienstleistungsnutzungen und Räume für freie Berufe (bspw. heilkundliche Berufe) vorgesehen. Die geplante Nutzung wurde im vorliegenden Rahmenplan (Stand: 21.02.2018) schematisch dargestellt.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13a BauGB als sogenannter „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ und wird demzufolge im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Voraussetzungen liegen hierfür vor, da es sich hierbei um die Wiedernutzbarmachung von Flächen handelt, eine Fläche von weniger als 20.000 m² versiegelt wird und keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (= Natura 2000-Gebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete) beeinträchtigt werden. Für die Bebauungsplanänderung ist im beschleunigten Verfahren im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BauGB keine Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (strategische Umweltprüfung) erforderlich.

Nach Vorgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Bebauungsplanänderung jedoch eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ nach §7 UVPG durchzuführen, da Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.6
(= Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes) im Plangebiet zugelassen werden sollen. Diese Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wurde durch das Büro Landschaftsplanung Klebe erstellt und die Ergebnisse mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde durch das Neuvorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt werden kann.
Die ausführlichere Darlegung der Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung können der Kurzerläuterung zum Rahmenplan (Stand: 21.02.2018) sowie dem Rahmenplan entnommen werden. Der Entwurf des Bebauungsplans wird auf Grundlage dieses Rahmenplans erstellt.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt aufgrund des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 „Steinweg“ mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss und die Allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Her_BBP20_Steinweg_Geltungsbereich (.pdf)
Her_BBP20_Steinweg_Rahmenplan_Kurzerläuterung_180221 (.pdf)
Her_Edeka_Rahmenplan_180202 (.pdf)

Datenstand vom 29.03.2018 07:31 Uhr