Erlass einer Fahrradabstellplatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 10.11.2020 ö 8

Sachverhalt

Die Stadt Herrieden beabsichtigt für den Kernstadtbereich der Stadt Herrieden nachstehende Fahrradabstellplatzsatzung (FabS) zu erlassen. Ausgenommen hiervon ist das Sanierungsgebiet Altstadt Herrieden. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.


Entwurf
Satzung
über die Herstellung und Bereithaltung von
Abstellplätzen für Fahrräder der Stadt Herrieden
(Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)

Präambel


Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung

(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588)

Bay RS 2132-1-I), zuletzt geändert worden durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381), folgende Satzung über die Herstellung von Fahrradabstellplätzen (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS):


§ 1
Anwendungsbereich
Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für
Fahrräder (Fahrradabstellplätze) im gesamten Stadtgebiet. Regelungen in
Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen
dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§2
       Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung        
von Fahrradabstellplätzen

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und
Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in
ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und
bereitzuhalten.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen
zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind
Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit
herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die
Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen
können.
(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet
werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein
geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck
dinglich gesichert ist (Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch).
(4) Soweit Fahrradabstellplätze durch den Bauherrn nicht hergestellt bzw.
nachgewiesen werden können, kann die Erfüllung der Stellplatzpflicht
ausnahmsweise auch durch Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erfolgen
(Ablösungsvertrag).

§3
Zahl der Fahrradabstellplätze

(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der
Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und
Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die
jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen
Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu - und Abfahrtsverkehr entsprechend
zu erhöhen oder zu verringern.
(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der
erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der
Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare
Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen
Fahrradabstellplätze zu ermitteln.
(4) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die
Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Die Ermittlung erfolgt
gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche
Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.
(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein
Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere
ganze Zahl aufzurunden.

§4
Größe der Fahrradabstellplätze

(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 m² aufweisen. Diese
Fläche kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn
eine benutzergerechte Handhabung der Fahrräder nachgewiesen wird.
(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.

§5
Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und
verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein.
(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.
(3) Fahrradabstellplätze sollen mehrheitlich über einen
Wetterschutz verfügen.

§6
Abweichungen

Art. 63 BayBO bleibt unberührt.

§7
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, für die der Bauantrag
bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt worden ist. Entsprechendes gilt bei
Genehmigungsfreistellungsverfahren mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
erforderlichen Unterlagen. Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Satzung nicht
anzuwenden.


Herrieden, den xx.xx.2020


Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Die Anlage 1 zur Fahrradabstellplatzsatzung ist im RIS hinterlegt.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, dass der Tagesordnungspunkt in die nächste BV-Ausschusssitzung verschoben wird. Vorab soll eine Vorberatung in den einzelnen Fraktionen erfolgen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der (.pdf)

Datenstand vom 27.04.2021 11:18 Uhr