Novellierung der Plakatierung im Gemeindegebiet Herrieden


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales, 18.05.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Bürgermeisterin Dorina Jechnerer legt dem Gremium eine Novellierung der geltenden Plakatierungsverordnung zur Beratung vor. Die Änderungsvorschläge sind durch kursive Zeichenformatierung und Streichung markiert:


Plakatierungsverordnung der Stadt Herrieden


Auf Grund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:


§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte Gebiet innerhalb der Stadtmauern Stadtgebiet.

  2. Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel oder Tafeln, Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Fahrradabstellanlagen, Briefkästen, Lichtmasten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, ferner Verteiler- und Schaltkästen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern und Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge, insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus, wahrgenommen werden können. Hierunter fallen nicht Anschläge, die in Schaukästen, an Verkaufsstellen in gewerblichen Räumen, an Schaufenstern oder Ladentüren angebracht sind.

  3. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Werbeanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.



§ 2
Beschränkung von Anschlägen

  1. Innerhalb des Geltungsbereiches (vgl. § 1 Abs. 1 dieser VO), ist das Plakatieren und Anbringen von Anschlägen als Wahlwerbung aus städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes grundsätzlich nur nach Genehmigung durch die Stadt Herrieden erlaubt. 

  2. An den Ortstafeln werden entsprechende Hinweisschilder angebracht.

  3. Eine Plakatierungsgenehmigung kann für Veranstaltungen, die im Herrieder Stadtgebiet stattfinden, und von Herrieder Unternehmern beantragt werden. 

  4. Die Anschläge dürfen weder durch Form, Farbe und Größe noch durch Art und Ort der Anbringung Anlass zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Durch die Anschläge darf weder der Fußgängerverkehr noch der fließende Verkehr auf den öffentlichen Straßen und Wegen beeinträchtigt werden. Evtl. erforderliche Genehmigungen von Straßenbaulastträgern bleiben von dieser Verordnung unberührt. 

  5. Auf den Anschlägen ist jeweils die für den Inhalt und die Aufstellung verantwortliche Person mit Adresse zu benennen. 

  6. Genehmigte Anschläge oder Ankündigungen dürfen frühestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin aufgestellt werden und müssen spätestens eine Woche nach dessen Ablauf wieder entfernt sein.

  7. Im Übrigen kann die Stadt in besonderen Fällen, insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse, im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb der gesetzten Frist wieder beseitigt sind.


§ 3
Ausnahmen

  1. Politische Parteien und Wählergruppen, die für eine Wahl zugelassen sind, dürfen jeweils 6 Wochen vor Wahlen und Abstimmungen (Volks- und Bürgerbegehren, Volks- oder Bürgerentscheide) zum Zwecke der Wahlwerbung u. ä., eigene Plakatträger aufstellen. Ergänzend gilt bei Volks- und Bürgerbegehren zusätzlich der Zeitraum während der Auslegung der Eintragungslisten sowie bei Bürgerbegehren der Zeitraum der Sammlung der Unterschriften. 

  2. Innerhalb der Stadtmauern ist das Anbringen nur auf den durch die Stadt Herrieden zum Anschlag bestimmten Anschlagstafeln am Marktplatz erlaubt. Politischen Parteien und Wählergruppen, die für eine Wahl zugelassen sind, wird auf Antrag eine entsprechende Fläche auf den Anschlagstafeln zugewiesen.

  3. Soweit dabei öffentlicher Verkehrsgrund benutzt wird, dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Stadt Herrieden stellt im Benehmen mit der Polizei einen solchen Zustand fest und erlässt die notwendige Anordnung. Die erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes gilt für die Dauer der berechtigten Aufstellung als erteilt. 

§ 3 4
Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme

  1. Die Plakatträger sind innerhalb einer Woche nach Veranstaltungen, Wahlen oder Abstimmungen bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volks- oder Bürgerbegehren bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volksbegehren oder der endgültigen Abgabe der Unterschriftslisten bei Bürgerbegehren zu entfernen. 

  2. Die Stadt Herrieden kann zum Vollzug dieser Anordnung Auflagen oder Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen.

  3. Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt Herrieden die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 4
Ordnungswidrigkeiten und deren Folgen

  1. Nach Art 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Plakatierungsverordnung entgegen § 2 einen Anschlag als Wahlwerbung im Sanierungsgebiet der Altstadt Anschläge anbringt, anbringen lässt oder auf seinem Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre.


§ 5
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

  2. Die Verordnung gilt 20 Jahre.



Herrieden, den 
 
Dorina Jechnerer
Erster Bürgermeisterin


In der Sitzung wurden einige Änderungen besprochen. Die geänderte Fassung ist im RIS eingestellt.

Beschluss

Der Ausschuss beschließt die Verordnung, wie diese als Anlage im RIS eingestellt ist mit der Ausnahme der farblich gekennzeichneten unklaren Punkte. Diese werden in der nächsten Sitzung des Ausschusses noch einmal zur Beratung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Dokumente
Plakatierungsverordnung Entwurf 18_05_2021 (.pdf)

Datenstand vom 23.09.2021 14:01 Uhr