Änderung der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
32. Stadtratssitzung, 18.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In der letzten Stadtratssitzung vom 27.04.2022 wurde dieser TOP vertragt. Es ist nicht möglich, den 17.07. als weiteren Verkaufsoffenen Sonntag anzubieten, da die Stadt Herrieden mit dem Deocar-Markt am 22.05. bereits vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2022 anbietet.
Änderung der Verordnung:
Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBI. Nr. 902), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Herrieder Gewerbegebiet an der A6 aus Anlass
- des Jahrmarktes am 27.03.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
des Jahrmarktes am 17.07.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr (gestrichen)
- des Jahrmarktes am 18.09.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Jahrmarktes am 20.11.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
- Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des §1 dieser Verordnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassverordnung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig.
Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022
- Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).
- Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022“ vom 02.02.2022, geändert am 19.04.2022, für das Jahr 2022 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadtratsmitglied Andreas Baumgärtner war bei der Abstimmung nicht im Saal.
Dokumente
Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden - Autobahn Herrieden (.pdf)
Datenstand vom 19.08.2022 09:18 Uhr