Aufstellungsbeschluss - 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 7 "Burgerfeld" der Stadt Herrieden im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Stadtratssitzung, 26.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 50. Stadtratssitzung 26.07.2023 ö 5

Sachverhalt

Anlass der Planung ist der Wunsch einer Einzelhandelsentwicklung im Norden von Herrieden. 

Ziel ist es das bestehende Nahversorgungsangebot im Südosten des Stadtgebietes mit einer weiteren Einkaufsmöglichkeit im nordwestlichen Teil zu ergänzen. Der geplante Einzelhandel dient vor allem zur Nahversorgung der bestehenden Wohngebiete im Herrieder Westen.

Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7, 2. Änderung; es ist aktuell ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Das geplante Einzelhandelszentrum ist nur durch die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO möglich. Entsprechend muss der vorhandene Bebauungsplan Nr. 7 „Burgerfeld“ erneut geändert werden. Mit der 3. Änderung sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Einzelhandelszentrum geschaffen werden. Weiterhin soll im Zuge der Bebauungsplanänderung die verkehrliche, sowie die fuß- und radläufige Erschließung optimiert werden, was eine Erweiterung des Geltungsbereichs im Bereich der angrenzenden Verkehrsflächen erfordert.

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Herrieden, südlich der Straße „Am Wasserturm“ und westlich der Staatsstraße St 2248 Richtung Ansbach.
Der Geltungsbereich liegt im Wesentlichen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7 „Burgerfeld“.
Von der Änderung sind die Flurnummern 622 (teilw), 622/1, 623, 624, 625 und 626 Gemarkung Herrieden, von der Erweiterung sind Teilflächen der Flurnummern 1667/76, 1667/27 (Ansbacher Straße), Gemarkung Herrieden und Teilflächen der Flurnummern 126 (Am Wasserturm), 125 (Staatsstraße 2248), 107 (Nürnberger Straße), 128, 127 und 108 Gemarkung Hohenberg, betroffen. 

Das Gebiet wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden:        durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
Im Osten:        durch die Staatsstraße St 2248 und angrenzende Wohn – und Gewerbeflächen
Im Süden:        durch Gewerbeflächen
Im Westen:        durch angrenzende Wohn- und Gewerbeflächen

Die Größe des Änderungsbereichs beträgt ca. 1,5 ha. Die Lage des Geltungsbereichs der Änderung ist in der Plananlage zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.

Ein Bebauungsplan, der der Nachverdichtung und Innenentwicklung dient, kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden (Bebauungsplan der Innenentwicklung), wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 (2) BauNVO festgesetzt wird, die weniger als 20.000 Quadratmeter aufweist. Zudem darf der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen, beinhalten und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter vorliegen. Das betroffene Plangebiet allein weist nur eine Gesamtfläche von ca. 15.000 m² auf. 
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen klassischen Fall der Innenentwicklung. Durch das geplante Vorhaben werden Flächen überplant, die bereits heute alle als überbaubare Gewerbeflächen festgesetzt sind. Ergänzend dazu werden Verkehrsflächen in den Geltungsbereich mit aufgenommen, um die verkehrliche Anbindung, sowohl für Fußgänger und Radfahrer als auch für den Kraftfahrzeugverkehr zu optimieren.
Ein Einzelhandelsprojekt in der geplanten Größe unterliegt nach der Nr. 18.6.2 i.V.m. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Diese wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführt.

Soweit alle Voraussetzung erfüllt sind, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB erfolgen.
Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit auch der Umweltbericht. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als 20.000 qm festgesetzter Grundfläche ist zudem kein Ausgleich für durch die Planung zu erwartenden Eingriffe erforderlich, da diese gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB so gewertet werden, als wären sie vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gewesen. Des Weiteren kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB verzichtet werden.

Um dennoch frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und Gelegenheit zu geben, Anregungen und Bedenken zu äußern, wurde das Projekt bereits in zwei öffentlichen Sitzungen des Bau- und Verkehrsausschusses vorberaten, am 28.03.2023 und am 25.04.2023. 

In diesen Sitzungen wurden Umsetzungsmöglichkeiten für ein Einzelhandelsprojekt in Herrieden am Wasserturm vorgestellt, das eine Ansiedlung von EDEKA zusammen mit einem Discounter und einem Drogeriemarkt vorsieht. Bürgermeisterin Jechnerer verwies in der Sitzung auf den Austausch, der seit 2020 zu diesem Thema zwischen ihr und den Projektierern erfolgt ist. Dabei wurden auch die Erwartungen des Gremiums aus den Beratungen in nicht-öffentlicher Sitzung vom 18. Januar 2022 klar kommuniziert: 
Die Stadt Herrieden begrüßt die Entwicklung einer Einzelhandelsansiedlung am Ortsausgang von Herrieden Richtung Ansbach im Bereich zwischen der Straße „Am Wasserturm“, der Ansbacher Straße und der Straße „Am Burgerfeld“.
Der Stadt Herrieden ist es sehr wichtig, dass bei der Überplanung der Potentialfläche eine intelligente Flächennutzung erfolgt und neben dem EG mind. auch ein Obergeschoss bei den Planungen berücksichtigt wird. 
Die Erschließung des Gesamtareals soll ausschließlich über die Straße „Am Wasserturm“ erfolgen.
Außerdem soll bei den Planungen eine Rad- und Fußwegeverbindung entlang der Ansbacher Straße berücksichtigt werden.
Für PV-Anlagen, Dachbegrünung und überdachte Radabstellanlagen sind entsprechende Festsetzungen im Zuge des Baurechtsverfahrens vorzusehen. 
Bei der Planung von Werbeanlagen muss angesichts der exponierten Lage unbedingt auf eine Gestaltung geachtet werden, die sich am Ortseingang stimmig einfügt.
In Bezug auf das Sortiment sieht die Stadt Herrieden als Ergänzung zu einem Vollsortimenter vor allem Bedarf in folgenden Bereichen: Baumarkt, Schreibwaren, Getränkemarkt, Sportartikel, Elektronikartikel. Vorstellbar sind auch ein Discounter bzw. ein Drogeriemarkt. Geschäfte, die in der Altstadt von Herrieden angesiedelt sind, sollen nicht durch eine neue Ansiedlung unter Druck gebracht werden.
Alle Planung sollen im Vorfeld - vor allem hinsichtlich Sortiment und Verkaufsfläche - mit der Regierung abgestimmt werden. 

Aus dem Gremium wurde die Forderung nach einem zweigeschossigen Bau erneut betont. Der Projektierer verwies auf die mangelnde Akzeptanz der Kundschaft im ländlichen Raum, Verkaufsräume im OG zu nutzen. Gleiches gelte für ein Parkdeck. Mehrere Gespräche mit potentiellen Mietern scheiterten, da diese keine Räumlichkeiten im OG beziehen wollten. Wohnen im OG sieht er aufgrund der eingeschränkten Attraktivität oberhalb eines Verbrauchermarktes kaum für realisierbar. Grundsätzlich gebe es jedoch keine Vorbehalte gegen ein zweigeschossiges Gebäude, vorausgesetzt es finden sich im Vorfeld Mieter. Hierzu werden weiter Gespräche geführt.

Außerdem fand im Zusammenhang mit den Planungen um eine zukünftige Einzelhandelsentwicklung am Wasserturm, bei der neben einem EDEKA und einer Drogerie auch eine ALDI-Filiale als Option im Raum steht, seit längerem ein Austausch zwischen Bürgermeisterin Jechnerer, Bürgermeister Göttfert aus Aurach und der Ansprechpartnerin von ALDI statt. Auch Vertreter der Gemeinde Aurach waren in den Bau- und Verkehrsausschuss eingeladen, um den Sachverhalt öffentlich zu diskutieren. 
Erster Bürgermeister S. Göttfert stellte seine Sicht der Dinge dar: Das Einzelhandelsprojekt stellt für Herrieden einen großen Gewinn dar, doch wenn ALDI in Aurach schließt, gibt es vor Ort keine Grundversorgung mehr. Daher ist der Verbleib von ALDI für Aurach von großer Bedeutung und eine Abwanderung der Filiale nach Herrieden wäre auch Sicht von Aurach äußert problematisch. Als Bürgermeister von Aurach vertritt er die Interessen seiner Gemeinde und appelliert an Herrieden. Problematisch ist aus seiner Sicht zudem, dass ALDI gegenüber Aurach seiner Einschätzung nach nicht mit offenen Karten spielt und dass aufgrund von Sperrgrundstücken es für die Gemeinde Aurach aktuell auch nicht möglich ist, sich um eine Alternative für ALDI zu bemühen. 
Erste Bürgermeisterin D. Jechnerer betonte, dass es ihr wichtig ist, dass die Nachbarkommunen vertrauensvoll zusammenarbeiten und sie sieht die Problematik, die sich für Aurach ergeben kann, wenn die ALDI-Filiale geschlossen wird. Daher stehe Herrieden und Aurach auch im Austausch. 

Bei der Bewertung des Projekts aus Herrieder Sicht ist zu beachten, dass aktuell alle Kundinnen und Kunden in die Industriestraße bzw. Großenrieder Straße zum Einkaufen fahren, was einen nicht unerheblichen Teil des Binnenverkehrs ausmacht. Die Lage am Wasserturm bietet die Chance, dass aufgrund des bereits vorhandenen Verkehrsaufkommens (7.400 Fahrzeugen am Tag) man davon ausgehen darf, dass ein Teil von diesen Verkehrsteilnehmern auch dort einkauft und sich so reine Einkaufsfahrten durch Herrieden erübrigen. Hinzu kommt, dass aktuell viele Bürgerinnen und Bürger aus Herrieden nach Bechhofen oder Leutershausen zu EDEKA fahren. 

Eine Ansiedlung in Herrieden ist im vorgestellten Rahmen von der Regierung geprüft und als genehmigungsfähig angesehen, darüber hinaus steht es im Einklang mit dem Regionalplan: 

2.1.1.2 Unterzentren
Als Unterzentren zur Versorgung der Bevölkerung ihrer Nahbereiche mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs werden folgende Gemeinden festgelegt:
im Landkreis Ansbach
  • Bechhofen (E)
  • Heilsbronn
  • Herrieden
  • Neuendettelsau
  • Wassertrüdingen
  • Windsbach
2.2.2.1 Allgemeiner ländlicher Raum
Auf eine weitere Stärkung der Kleinzentren Dietenhofen, Leutershausen, Windsbach und insbesondere Flachslanden und Petersaurach sowie der Unterzentren Bechhofen, Herrieden, Heilsbronn und Neuendettelsau soll hingewirkt werden.


Die Vertreterin von ALDI hat in Gesprächen erklärt, dass der Bestand der Filiale von ALDI bis 2025 in Aurach gesichert sei. Angesichts der mangelnden Wirtschaftlichkeit sei der Fortbestand diese Filiale über das Jahr 2025 hinaus für ALDI jedoch fraglich. Schriftlich liegt folgende Stellungnahme von ALDI vor: 
„Wie auch Ihrem Kollegen Herrn Bürgermeister Göttfert bereits mehrfach versichert, werden wir Sie und auch Herrn Göttfert in der Entscheidungsfindung zur Zukunft unserer Filiale in Aurach „mitnehmen“ und diesbezüglich auch weiterhin sehr offen kommunizieren. Ich schätze auch hier den vertrauensvollen Austausch sehr.
Die Entscheidung zur Schließung oder zum Erhalt der Filiale in Aurach ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht getroffen, sodass ich dazu heute ausdrücklich keine verbindliche Aussage treffen kann. (…) Eine Anmerkung möchte ich mir jedoch erlauben - eine mögliche Schließung des Standorts Aurach ist nicht abhängig von der Projektentwicklung in Herrieden. Mit Sicherheit beeinflussen sich die Standorte gegenseitig. Eine Schließung in Aurach ist aber auch unabhängig des Projekts in Herrieden denkbar, da der Standort leider weit unter unseren Erwartungen und Kriterien an die Wirtschaftlichkeit einer Filiale liegt.“ 

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Burgerfeld“ nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Planungsziel ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO.
  2. Der Änderungsbereich ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
230720_Anlage zum Aufstellungsbeschluss (.pdf)

Datenstand vom 21.09.2023 09:24 Uhr