Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 26.07.2023 die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Burgerfeld“ beschlossen.
Anlass der Planung ist der Wunsch einer Einzelhandelsentwicklung im Norden von Herrieden.
Ziel ist es das bestehende Nahversorgungsangebot im Südosten des Stadtgebietes mit einer weiteren Einkaufsmöglichkeit im nordwestlichen Teil zu ergänzen. Der geplante Einzelhandel dient vor allem zur Nahversorgung der bestehenden Wohngebiete im Herrieder Westen.
Es handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen klassischen Fall der Innenentwicklung. Durch das geplante Vorhaben werden Flächen überplant, die bereits heute alle als überbaubare Gewerbeflächen festgesetzt sind. Es kann das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewandt werden.
Mit dem beschleunigten Verfahren besteht die Möglichkeit auf die frühzeitige Beteiligung zu verzichten. Auch die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts sind nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Herrieden, südlich der Straße „Am Wasserturm“ und westlich der Staatsstraße St 2248 Richtung Ansbach.
Der Geltungsbereich liegt im Wesentlichen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7 „Burgerfeld“.
Von der Änderung sind die Flurnummern 622 (teilw), 622/1, 623, 624, 625 und 626 Gemarkung Herrieden, von der Erweiterung sind Teilflächen der Flurnummern 1667/76, 1667/27 (Ansbacher Straße), Gemarkung Herrieden und Teilflächen der Flurnummern 126 (Am Wasserturm), 125 (Staatsstraße 2248), 107 (Nürnberger Straße), 128, 127 und 108 Gemarkung Hohenberg, betroffen.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Burgerfeld“ wurde in der Fassung vom 11.10.2023 ausgearbeitet und mit der Einladung zur Sitzung veröffentlicht.
Gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Einladung zur Sitzung und der heutigen Beratungen wurden nach Anregungen aus den Fraktionen und nach Abstimmung mit dem Projektträger und der Regierung noch folgende Änderungen vorgesehen:
Festsetzung der Nutzung
- In den SO-Gebieten 1-3 sind Vergnügungsstätten in Form von Bordellen, Tanzlokalen, Diskotheken und Spielhallen nicht zulässig. Verkaufsflächen sind nur im EG zulässig.
- Im Sondergebietsteil 1 (SO 1) ist ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1.450 m² zulässig.
- Bei den Festsetzungen für die SO-Gebiete 2 und 3 sollen sich die empfohlenen Nutzungen entsprechend des Beschlusses des BV-Ausschusses vom 18. Januar 2022 wiederfinden:
„In Bezug auf das Sortiment sieht die Stadt Herrieden als Ergänzung zu einem Vollsortimenter vor allem Bedarf in folgenden Bereichen: Baumarkt, Schreibwaren, Getränkemarkt, Sportartikel, Elektronikartikel. Vorstellbar sind auch ein Discounter bzw. ein Drogeriemarkt. Geschäfte, die in der Altstadt von Herrieden angesiedelt sind, sollen nicht durch eine neue Ansiedlung unter Druck gebracht werden. Alle Planung sollen im Vorfeld - vor allem hinsichtlich Sortiment und Verkaufsfläche - mit der Regierung abgestimmt werden.“ (Auszug aus den Beratungen im BV-Ausschuss vom 18. Januar 2022).
Daher sind weitere Nutzungen als zulässig festzusetzen. Diesbezüglich fand eine Rücksprache mit der Regierung statt mit folgendem Ergebnis:
- Im SO 2 sind mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 800 m² folgende Märkte zulässig: Drogeriemarkt, Sportartikelgeschäft, Elektronikartikelgeschäft; außerdem Einrichtungen des Gesundheitswesens, Physiotherapie und Rehabilitation, sowie gegenüber der Einzelhandelsnutzung flächenmäßig untergeordnete Dienstleistungs- und Gastronomieangebote.
- Im SO 3 sind mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1200 m² zulässig: Discounter, Bau- und Heimwerkermarkt; außerdem Einrichtungen des Gesundheitswesens, Physiotherapie und Rehabilitation, sowie gegenüber der Einzelhandelsnutzung flächenmäßig untergeordnete Dienstleistungs- und Gastronomieangebote.
PV-Anlagen und Begrünung
Bezüglich der Festsetzungen zu PV-Anlagen und Begrünung wird festgesetzt:
- PV-Anlagen: Im gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind die hierfür geeigneten Dachflächen der Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 80% mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche), jedoch nur sofern die Eigennutzung bzw. eine Einspeisung aufgrund der bestehenden Netzinfrastruktur möglich ist; Erschließungswege, Wartungszonen, technische Anlagen und deren Nebenflächen sind auf die Dachfläche nicht anzurechnen.
- Fassadenbegrünung: Die nach Westen und Süden ausgerichteten Fassaden sind mit mindestens 10 Rankgewächsen gemäß Artenliste zu begrünen.
Ergänzte Pflanzliste:
Clematis vitalba (Gewöhnliche Waldrebe)
Vitis riparia (Ufer-Rebe)
Vitis vinifera (Weinrebe)
Polygonum (=Fallopia) auberti (Knöterich)
Lonicera caprifolium (Jelängerjelieber)
Lonicera periclymenum (Waldgeißblatt)
Hedera helix (Efeu)
Hydrangea anomala (Kletterhortensie)
Parthenocissus quinquefolia (Gewöhnlicher Wilder Wein)
Stellplätze
Die Stellplätze innerhalb der Baugrenzen können grundsätzlich mit Photovoltaik überdacht werden, sofern keine anderweitigen Regelungen entgegenstehen. Eine Überdachung soll erfolgen, wenn die Kapazitäten auf den Dächern ausgeschöpft sind und darüber hinaus die Eigennutzung bzw. eine Einspeisung aufgrund der bestehenden Netzinfrastruktur möglich ist.
Städtebaulicher Vertrag
Außerdem wird mit dem Projektträger vor Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem die Kostenübernahme des Verfahrens durch den Projektträger, die Fassadengestaltung, Fragen zur Erschließung und zur Realisierung des Kreisverkehrs geregelt werden.
Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderung bei 2.1 „In den Sondergebieten (SO 1-3) sind jeweils zulässig, … (anstelle von SO 1 und 3)