Aufgrund der unter TOP 8 dargelegten Kalkulation erlässt der Stadtrat folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Herrieden vom 30.09.2004
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung:
Art. 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 30.09.2004 (Amtsblatt der Stadt Herrieden Nr. 11/2004), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.01.2007 (Amtsblatt der Stadt Herrieden Nr. 12/2006) wird wie folgt geändert:
1. § 9 a Abs. 2 (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss pro Jahr
Q3 4,0 45,00 €
Q3 10 66,00 €
Q3 16 132,00 €
Q3 25 315,00 €.
2. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt ab 01.01.2016 1,82 € pro Kubikmeter und ab 01.01.2018 1,89 € pro Kubikmeter des entnommenen Wassers.
3. § 10 Abs. 4 (Bauwasser) erhält folgende Fassung (neu):
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Wasserbezugsgebühr zuzüglich 50 % der Gebühr nach Absatz 3. Die Mindestberechnungsmenge beträgt 35 m³. Die Bereitstellung der beweglichen Wasserzähler erfolgt nach Aufwand.
4. § 10 Abs. 5 Installationspauschale
Bei Einbau bzw. turnusgemäßem Wechsel von Abzugsuhren (Gartenwasseruhren, Brunnenwasseruhren, Zisternenwasseruhren, Nachspeisungsuhren etc.) wird eine Pauschale in Höhe von 20,00 € festgesetzt.
Art. 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
Herrieden, den 16. Dezember 2015
Stadt Herrieden
Alfons Brandl
Erster Bürgermeister