Datum: 10.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratssaal des Stadtschlosses
Gremium: Bau- und Verkehrsausschuss
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 18:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Begrüßung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
1 |
Sachverhalt
Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Ausschuss beschlussfähig ist.
Die Tagesordnungspunkte „Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile“ und „Erlass einer Fahrradabstellplatzsatzung“ werden verschoben. Hierfür bittet die Erste Bürgermeisterin um eine Vorberatung in den Fraktionen. Die Beratungsergebnisse sollen bis zum 20.11.2020 vorgebracht werden, damit die TOP`s in der nächsten BV-Sitzung behandelt werden können. Der Tagesordnungspunkt „Sanierung Gemeindeverbindungsstraße Leibelbach-Winn“ und das Graffitiprojekt: „Unterführung Ansbacher Straße“ werden im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt.
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
2 |
Sachverhalt
Das Protokoll der öffentlichen Sitzung wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download Protokoll20.10.2020.pdf
zum Seitenanfang
3. Außenbesichtigung - Keine
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
3 |
zum Seitenanfang
4. Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
4 |
zum Seitenanfang
4.1. Sachstandsbericht von Baumaßnahmen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
4.1 |
Dokumente
Download Bekanntgabe Projektstände.pdf
zum Seitenanfang
4.2. Bebauung Grundstück im Memelweg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
4.2 |
Sachverhalt
Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer gibt bekannt, dass hier noch kein offizieller Bauantrag vorliegt, lediglich eine Bauvoranfrage, für die die gemeindliche Einvernahme bereits in der BUL-Sitzung vom 11.02.2020 in Aussicht gestellt wurde.
zum Seitenanfang
4.3. Sachstand Bauanträge Funktürme Nähe Elbersroth und Autobahnmeisterei
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
4.3 |
Sachverhalt
Erste Bürgermeisterin Jechnerer gibt bekannt, dass die Bauanträge im Moment noch bei den jeweiligen Fachbehörden zu Prüfung liegen. Dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
zum Seitenanfang
5. Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
5 |
zum Seitenanfang
5.1. Neubau eines BHKW-Motorenhauses und Wärmepufferspeicher
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
5.1 |
Sachverhalt
Bauantrag für den Neubau eines BHKW-Motorenhauses und Wärmepufferspeicher von Markus Appold auf Flst. 378/1, Gemarkung Hohenberg, in Seebronn, Seebronn 10, V+E Plan „Bioenergie Seebronn“.
Im Zuge des Motorentausches ist geplant ein neues Motorenhaus zu errichten. Des Weiteren wird zur besseren Nutzung der Abwärme ein neuer Wärmepufferspeicher errichtet.
Rechtliche Würdigung
Die geplante Baumaßnahme liegt im überplanten Bereich des Bebauungsplans „Bioenergie Seebronn“ und ist genehmigungsfähig.
Diskussionsverlauf
Zu diesem Tagesordnungspunkt schlägt die Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer vor, dass beim Eigentümer Herrn Appold nachgefragt werden soll, ob hier eine Besichtigung des Betriebes möglich ist. Die Verwaltung wird bei Herrn Appold nachfragen.
Beschluss
Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile und Altbebauungen der Stadt Herrieden
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
6 |
Sachverhalt
Die Stadt Herrieden beabsichtigt zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz und leerstehende landwirtschaftliche Gebäude ein Förderprogramm aufzulegen.
Entwurf
Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile und für die Altbebauungen der Stadt Herrieden
Die Stadt Herrieden gewährt Zuwendungen für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz, um erhaltenswerte Gebäude und leerstehende landwirtschaftliche Gebäude in den Ortsteilen zu revitalisieren. Ziel ist es, die Wohnqualität in den Altbebauungen zu erhöhen und eine Nachverdichtung und Nutzung von Freiflächen im Innenbereich zu erreichen. Damit soll eine Abwanderung in die Siedlungsgebiete und eine Verödung der Ortskerne verhindert und der Flächenverbrauch reduziert werden.
§ 1 Geltungsbereich
- Die räumlichen Geltungsbereiche sind auf die Ortsteile und die Altbebauungen der Stadt Herrieden beschränkt. Ausgenommen hiervon ist das Sanierungsgebiet Altstadt. Das kommunale Förderprogramm ist mit anderen Förderprogrammen – ausgenommen der Städtebauförderung oder einer Förderung im Zuge von Dorferneuerungsverfahren kombinierbar. Der zeitliche Geltungsbereich läuft vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026. Eine Verlängerung kann vom Stadtrat beschlossen werden.
§ 2 Fördervoraussetzungen
- Das dem Förderantrag zugrundeliegende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 1) liegen und bei Antragstellung mindestens 40 Jahre alt sein.
- Die Nutzung des Gebäudes hat nach Vorlage der Investitionsrechnungen mindestens fünf Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Sollte innerhalb dieser Frist eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss anteilig zu erstatten.
- Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer eines förderfähigen Anwesens ist.
- Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist mit der Stadt Herrieden abzustimmen. Falls die äußere Gestaltung nicht wie vorgegeben eingehalten wird, behält sich die Stadt Herrieden vor, die Fördersumme zu reduzieren bzw. zu streichen.
- Für die geförderten Wohn- und Gewerbeeinheiten ist es notwendig, dass im zu fördernden Objekt, nach Durchführung der Investitionen, mindestens eine zusätzliche Person mit Hauptwohnsitz (pro Wohneinheit) gemeldet ist oder eine Gewerbeanmeldung vorliegt.
- Mehrfamilienhäuser mit mehr als drei Wohnungen werden nicht gefördert.
§ 3 Art der Förderung
- Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden.
- Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 1 abgebrochen oder teilweise abgebrochen und ein Ersatzgebäude, eine Erweiterung oder eine Aufstockung errichtet wird, so ist dies auch förderfähig.
- Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die sich aufgrund der neuen Nutzung ergebende beitragspflichtige Geschossfläche auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Herrieden
§ 4 Höhe der Förderung
- Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 50,00 €/m² Geschossfläche gemäß § 3 Abs. 3 des Förderprogramms, max. 10.000,00 € je Anwesen.
- Der Förderbetrag von 50,00 € erhöht sich pro Kind um 10 %, jedoch höchstens um 30 % (bei drei Kindern). Die Erhöhung gilt für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung lebend geboren sind oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Antragstellung geboren werden (Nachweis Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nach der Durchführung der Investition mit dem Antragsteller im geförderten Objekt wohnen. Bei einer gewerblichen Nutzung des Objektes kann kein Kinderbonus gewährt werden.
- Die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird nachfolgenden Prozentsätzen vorgenommen:
- Wohn- und Gewerbegebäude, die länger als 3 Monate ungenutzt sind
- für zukünftige Wohnnutzung: 60,00 %
- für zukünftige Gewerbenutzung: 50,00 %
- für bestehende Wohnnutzung: 40,00 %
je m² Geschossfläche – max. 10.000 €
ODER
- für zukünftige Wohnnutzung: 50,00 €
- für zukünftige Gewerbenutzung: 40,00 €
- für bestehende Wohnnutzung: 30,00 €
- je m² Geschossfläche – max. 10.000 €
Bei einem Leerstand von min. 1 Jahr erhöhen sich die vorstehenden Fördersätze um 10 %.
- Sonstige Nebengebäude, die länger als 3 Monate ungenutzt sind
- für zukünftige Wohnnutzung 100 %
- für zukünftige Gewerbenutzung 80 %
- Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die mindesten viermal so hoch wie der zu gewährende Zuschuss sind. Diese Investitionen sind durch Rechnungen zu belegen.
§ 5 Verfahren
- Der Förderantrag ist vor Beginn der Investitionen bei der Stadt zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch die Stadt oder der nach Zustimmung der Stadt zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden.
- Nach der Prüfung wird die Stadt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden.
- Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Jährlich werden maximal 100.000 € an Fördergeldern ausbezahlt. Nicht ausgeschöpfte Fördermittel werden zusätzlich im nächsten Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt.
- Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenenfalls kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.
- Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn das Gebäude nicht mehr leer steht und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind.
§ 6 Sonstiges
Die Stadt Herrieden behält sich die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlagen dies notwendig machen.
Herrieden, den xxxxxxx
Dorina Jechnerer Erste Bürgermeisterin
Weiter gilt es darüber zu beraten,
- ob die Erstberatung durch unser Stadtplanungsbüro, wie auch im Sanierungsgebiet, kostenlos in Anspruch genommen werden kann und
- ob der Bauschutt ggf. kostenlos an der Bauschuttdeponie abgegeben werden kann.
Beschluss
Der BV-Ausschuss beschließt, dass der Tagesordnungspunkt in die nächste BV-Ausschusssitzung verschoben wird. Vorab soll eine Vorberatung in den einzelnen Fraktionen erfolgen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Erlass einer Garagen- und Stellplatzsatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
7 |
Sachverhalt
Die Stadt Herrieden beabsichtigt für den Kernstadtbereich (nicht für das Sanierungsgebiet) der Stadt Herrieden nachstehende Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStS) zu erlassen. Ausgenommen hiervon ist das Sanierungsgebiet Altstadt Herrieden und soweit nicht in Bebauungsplänen andere Regelungen bestehen, die Baugebiete mit Bebauungsplänen.
Entwurf
Satzung über die Herstellung
von Garagen und Stellplätzen
(Garagen-und Stellplatzsatzung – GaStS)
vom xx.xx.2020
Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588) Bay RS 2132-1-I), zuletzt geändert worden durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) folgende Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen und Stellplatzsatzung GaStS):
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich richtet sich nach Art. 47 BayBO. Insbesondere erfasst er genehmigungspflichtige, genehmigungsfreigestellte und verfahrensfreie Garagen und Stellplätze und deren Nachweis gemäß Art. 47 BayBO für den Kernstadtbereich der Stadt Herrieden, soweit nicht in Bebauungsplänen andere Regelungen bestehen. Ausgenommen ist das Sanierungsgebiet der Stadt Herrieden.
Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) gelten als Garagen.
Für Gewerbebetriebe wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze im Einzelfall gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV vom 30.11.1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-I), zuletzt geändert durch V vom 24.7.2020 (GVBl. S. 381) entschieden.
§ 2 Garagen, Carports und Stellplätze
1. Es gelten die in der Anlage zu § 20 GaStellV genannten Richtwerte bzw. deren Mittelwerte, soweit nachstehend keine Konkretisierung erfolgt.
2. Für freistehende Ein-und Zweifamilienhäuser sowie für Doppelhaushälften sind 2,0 Stellplätze je Wohnung bereitzustellen. Einliegerwohnungen sind als eigenständige Wohnungen zu berücksichtigen. Die Stellplatzzahlen für Einliegerwohnungen werden nach Maßgabe der Richtzahlen gemäß dieser Satzung ermittelt.
Für Reihenhäuser, Hausgruppen und Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohnungen ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wie folgt zu ermitteln:
- für Wohnungen bis 60 m² 1 Stellplatz,
- für Wohnungen ab 60 m² 1,5 Stellplätze
- für Wohnungen ab 90 m² 2,0 Stellplätze
Die Berechnung der Nutzfläche richtet sich dabei nach den Regelungen der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung -WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils aktuellen Fassung.
Bei Mehrfamilienhäusern und Hausgruppen ab drei Wohneinheiten sind zur ermittelten Zahl der Stellplätze 10 % für Besucher zu addieren.
3. Die Anzahl der erforderlichen Einstellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles, nach der besonderen Art der Nutzung oder nach dem Charakter des geschäftlichen Betriebs ein Mehrbedarf zu erwarten ist.
4. Nach der jeweiligen Nutzung ist die Stellplatzzahl rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch arithmetische Auf- bzw. Abrundung auf eine ganze Zahl festzulegen. Die jeweiligen Stellplatzzahlen sind getrennt zu ermitteln und entsprechend zu addieren.
5. Bei Vorhaben mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
6. Für Freiflächenbewirtschaftung (im Zusammenhang mit einem gastronomischen Betrieb) wird kein zusätzlicher Stellplatz gefordert, soweit die Fläche für die Freiflächenbewirtschaftung 50 % der Innenbewirtschaftungsfläche nicht übersteigt, da in diesem Fall von einer wechselnden Belegung auszugehen ist. Darüber hinaus wird pro angefangene 20 m² Freiflächenbewirtschaftung 1 Stellplatz gefordert.
§ 3 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen
1. Stellplätze sind in Abhängigkeit von beabsichtigter Nutzung und gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Eine Versiegelung ist zu vermeiden. Die Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen, geschlossenen und offenen Garagen sind unversiegelt bzw. ökologisch verträglich mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung (z.B. Dränpflaster, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Rasenschotter, Rasenwaben, etc.) anzulegen. Für die Stellplatzflächen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
2. Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist nach jeweils 5 Stellplätzen ein mind. 0,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen. Die Vorschriften des AGBGB sind hierbei zum Pflanzabstand zu beachten.
3. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen ist ein offener Stauraum gemäß den Vorgaben der GaStellV einzuhalten. Bei Einhaltung der dort genannten Vorgaben wir der Stauraum als Stellplatz anerkannt. Im Einzelfall kann eine Reduzierung des Stauraums auf 3 Meter ausgesprochen werden, sofern keine Bedenken bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bestehen. Eine Reduzierung des Stauraums ist insbesondere dann denkbar, wenn die Garage durch ein elektrisches Tor bedienbar ist. Die Entscheidung wird nach den örtlichen individuellen Verhältnissen ausgesprochen.
Der Stauraum darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst abgegrenzt werden und muss ständig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden und darf auch nicht durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden. Carports dürfen zufahrtsseitig, wenn es die örtliche und verkehrliche Situation zulässt, mit einem Abstand von mindestens 1,00 m vom Gehweg bzw. wenn kein Gehweg vorhanden ist, von der Fahrbahnkante, erstellt werden. Maßgebend für den Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ist die vorhandene Breite der Fahrbahn, um ein ordnungsgemäßes Ein- und Ausfahren zu gewährleisten. Sie sind wegen der Sichtbeziehung zum fließenden Verkehr sowie aus Gründen des Orts-und Straßenbildes, ohne seitliche Verschalung zu erstellen. Ab einer Entfernung von mindestens 3,00 m vom Fahrbahn- bzw. Gehwegrand kann eine seitliche Verschalung vorgenommen werden.
4. Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein und müssen nachgewiesen werden.
§ 4 Ablösung der Stellplatz-und Garagenbaupflicht
1. Grundsätzlich hat der Antragsteller die Errichtung des Stellplatzes auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes selbst nachzuweisen. Dieser Nachweis muss durch eine Vereinbarung mit der Stadt Herrieden gesichert werden. Diese Vereinbarung geht auf Rechtsnachfolger über. Eine Verpflichtung seitens der Stadt Herrieden auf Ablösung besteht nicht.
2. Eine Ablösung kommt nicht in Frage, wenn:
a) es sich um einen Stellplatznachweis für Wohnungen in einem Wohngebiet gemäß §
30 und 34 BauGB (allgemeines und reines Wohngebiet nach der BauNVO) handelt
oder
b) es sich um Einzelhandelsprojekte mit mehr als 500 m² reiner Verkaufsfläche handelt.
3. Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.
4. Zur Berechnung der Ablösungssumme wird ein Pauschalbetrag für den Verkehrswert des Grundstückes von 100 €/m² angesetzt. Die Herstellungskosten für Einstellflächen werden mit 135 €/m² angesetzt. Die erforderliche Fläche je Stellplatz wird einschließlich anteiliger Zufahrtsflächen auf 25 m² veranschlagt. Es ergibt sich ein Wert von 5.875 € je Stellplatz.
5. Die zu errechnende Ablösungssumme wird einen Monat nach Vertragsabschluss, vorbehaltlich Baugenehmigung, fällig.
§ 5 Abweichungen
Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Herrieden, in den Fällen des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO durch die Stadt Herrieden erteilt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach den Vorschriften des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer als Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Herrieden, den xx.xx.2020
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin
Beschluss
Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Garagen- und Stellplatzsatzung zu verabschieden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Erlass einer Fahrradabstellplatzsatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
8 |
Sachverhalt
Die Stadt Herrieden beabsichtigt für den Kernstadtbereich der Stadt Herrieden nachstehende Fahrradabstellplatzsatzung (FabS) zu erlassen. Ausgenommen hiervon ist das Sanierungsgebiet Altstadt Herrieden. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
Entwurf
Satzung
über die Herstellung und Bereithaltung von
Abstellplätzen für Fahrräder der Stadt Herrieden
(Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)
Präambel
Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588)
Bay RS 2132-1-I), zuletzt geändert worden durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381), folgende Satzung über die Herstellung von Fahrradabstellplätzen (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS):
§ 1
Anwendungsbereich
Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für
Fahrräder (Fahrradabstellplätze) im gesamten Stadtgebiet. Regelungen in
Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen
dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§2
Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung
von Fahrradabstellplätzen
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und
Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Fahrradabstellplätze in
ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und
bereitzuhalten.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die einen
zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, sind
Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit
herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die
Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen
können.
(3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet
werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein
geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck
dinglich gesichert ist (Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch).
(4) Soweit Fahrradabstellplätze durch den Bauherrn nicht hergestellt bzw.
nachgewiesen werden können, kann die Erfüllung der Stellplatzpflicht
ausnahmsweise auch durch Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erfolgen
(Ablösungsvertrag).
§3
Zahl der Fahrradabstellplätze
(1) Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage der
Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und
Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die
jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen
Fahrradabstellplätze dem zu erwartenden Zu - und Abfahrtsverkehr entsprechend
zu erhöhen oder zu verringern.
(3) Für Nutzungen, die von der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der
erforderlichen Fahrradabstellplätze nicht erfasst sind, ist der
Fahrradabstellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare
Nutzungen der Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der erforderlichen
Fahrradabstellplätze zu ermitteln.
(4) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die
Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Die Ermittlung erfolgt
gesondert für jede Nutzungseinheit. Dabei werden betrieblich erforderliche
Nebennutzungen der Hauptnutzung zugeordnet.
(5) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ein
Bruchteil, so ist dieser ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere
ganze Zahl aufzurunden.
§4
Größe der Fahrradabstellplätze
(1) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll mindestens 1,5 m² aufweisen. Diese
Fläche kann bei Aufstellung von Ordnungssystemen unterschritten werden, wenn
eine benutzergerechte Handhabung der Fahrräder nachgewiesen wird.
(2) Jeder Fahrradabstellplatz muss direkt zugänglich sein.
§5
Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze
(1) Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und
verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein.
(2) Die Fahrradabstellplätze sollen mit einem Ordnungssystem ausgestattet werden.
(3) Fahrradabstellplätze sollen mehrheitlich über einen
Wetterschutz verfügen.
§6
Abweichungen
Art. 63 BayBO bleibt unberührt.
§7
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, für die der Bauantrag
bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt worden ist. Entsprechendes gilt bei
Genehmigungsfreistellungsverfahren mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
erforderlichen Unterlagen. Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Satzung nicht
anzuwenden.
Herrieden, den xx.xx.2020
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin
Die Anlage 1 zur Fahrradabstellplatzsatzung ist im RIS hinterlegt.
Beschluss
Der BV-Ausschuss beschließt, dass der Tagesordnungspunkt in die nächste BV-Ausschusssitzung verschoben wird. Vorab soll eine Vorberatung in den einzelnen Fraktionen erfolgen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage der Fahrradabstellplatzsatzung zur Zahl der.pdf
zum Seitenanfang
9. Bauleitplanung der Marktgemeinde Bechhofen - Bebauungsplan "Firma Hochdanner"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
9 |
Sachverhalt
Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (4) BauGB zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Firma Hochdanner“.
Der Rat der Marktgemeinde Bechhofen hat in seiner Sitzung vom 13.10.2020 den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Firma Hochdanner“ gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gestimmt.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 BauGB sollen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren der Bauleitplanung beteiligt werden.
Die Unterlagen können im Internet auf der Homepage der Marktgemeinde Bechhofen unter
eingesehen werden. Einwände bzw. Stellungnahmen sind bis zum 02.12.2020 bei der Marktgemeinde Bechhofen einzureichen.
Diskussionsverlauf
Aus der Mitte des Gremiums wurde die Möglichkeit hinsichtlich der gewerblichen Baufläche an der A 6 Richtung Hilsbach als mögliche interkommunale Industriefläche angesehen. Gegenüber der Gemeinde Aurach sollte die Bereitschaft zur Partnerschaft signalisiert werden.
Beschluss
Der BV-Ausschuss hat keine Einwände gegen das Bauleitplanverfahren – Änderung des Flächennutzungsplanes und vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Firma Hochdanner“ – der Marktgemeinde Bechhofen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Bauleitplanung der Marktgemeinde Bechhofen - Einbeziehungssatzung "Sachsbach Nordost"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (4) BauGB zur Einbeziehungssatzung „Sachsbach Nordost“.
Der Rat der Marktgemeinde Bechhofen hat in seiner Sitzung vom 13.10.2020 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung „Sachsbach Nordost“ gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gestimmt.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 BauGB sollen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren der Bauleitplanung beteiligt werden.
Die Unterlagen können im Internet auf der Homepage der Marktgemeinde Bechhofen unter
eingesehen werden. Einwände bzw. Stellungnahmen sind bis zum 02.12.2020 bei der Marktgemeinde Bechhofen einzureichen.
Beschluss
Der BV-Ausschuss hat keine Einwände gegen das Bauleitplanverfahren – Einbeziehungssatzung „Sachsbach Nordost“, der Marktgemeinde Bechhofen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download Einbeziehungssatzung_201013.pdf
zum Seitenanfang
11. Bauleitplanung der Marktgemeinde Bechhofen - "Solarkraftwerk Bechhofen - Großenried"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
11 |
Sachverhalt
Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (4) BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Solarkraftwerk Bechhofen-Großenried“.
Der Rat der Marktgemeinde Bechhofen hat in seiner Sitzung vom 13.10.2020 den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarkraftwerk Bechhofen-Großenried“ gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gestimmt.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 BauGB sollen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren der Bauleitplanung beteiligt werden.
Die Unterlagen können im Internet auf der Homepage der Marktgemeinde Bechhofen unter
eingesehen werden. Einwände bzw. Stellungnahmen sind bis zum 30.11.2020 bei der Marktgemeinde Bechhofen einzureichen.
Beschluss
Der BV-Ausschuss hat keine Einwände gegen das Bauleitplanverfahren – Änderung des Flächennutzungsplanes und vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarkraftwerk Bechhofen-Großenried“ – der Marktgemeinde Bechhofen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download Bechhofen_Solarkraftanlage Bechhofen-Großenried_BP_2000_VE.pdf
zum Seitenanfang
12. Bauleitplanverfahren der Stadt Feuchtwangen - Archshofen "Erweiterung Am Wachtbuck"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
12 |
Sachverhalt
Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (4) BauGB zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Erweiterung Am Wachtbuck“.
Der Rat der Stadt Feuchtwangen hat in seiner Sitzung vom 04.12.2019 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6 „Erweiterung Am Wachtbuck“ gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gestimmt.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 BauGB sollen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren der Bauleitplanung beteiligt werden.
Die Unterlagen können im Internet auf der Homepage der Stadt Feuchtwangen unter
eingesehen werden. Einwände bzw. Stellungnahmen sind bis zum 01.12.2020 bei der Stadt Feuchtwangen einzureichen.
Beschluss
Der BV-Ausschuss hat keine Einwände gegen das Bauleitplanverfahren – Erweiterung Am Wachtbuck“ – der Stadt Feuchtwangen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2019_12_04_BPlan.pdf
zum Seitenanfang
13. Anfragen - Keine
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
13 |
zum Seitenanfang
14. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden)
|
7. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
|
10.11.2020
|
ö
|
|
14 |
Sachverhalt
Es liegen keine Bürgeranfragen vor.
Datenstand vom 27.04.2021 11:18 Uhr