1. Der Gemeinderat der Gemeinde Balderschwang beschließt die 3. Änderung des
Bebauungsplanes „Wäldle“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetz-
buch (BauGB)).
Gemäß § 13 a BauGB wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wäldle“ im
sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden
Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches: Fl. Nr. 51 und 51/1, Gem. Balderschwang.
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs
- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für effiziente Ausnutzung
der Flächen durch Anpassung einzelner Festsetzungen
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum
und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4
BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2 a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB
abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise:
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die
Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich
der 3. Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Balderschwang billigt den Entwurf zur
3. Änderung des Bebauungsplanes „Wäldle“ in der Fassung vom 05.08.2019.
Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Alternativ:
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Balderschwang billigt den Entwurf zur
3. Änderung des Bebauungsplanes „Wäldle“ in der Fassung vom
05.08.2019 mit nachfolgenden Änderungen:
- …………………………………………….
Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.