4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Wäldle"; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  33. Gemeinderatssitzung, 08.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 33. Gemeinderatssitzung 08.12.2022 ö Beschliessend 5

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Balderschwang beschließt die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Wäldle“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). 
Gemäß § 13b i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB soll der Bebauungsplan „Wäldle“ im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Für den Fall, dass die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nicht vorliegen sollten, wird auf das Regelverfahren gem. BauGB zurückgegriffen.  
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nr. 51 (Teilfläche). 

Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs
- Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevöl-
  kerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten
- Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung 
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von 
  Nutzungskonflikten

Gemäß § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im Falle der Anwendung des beschleunigten Verfahrens von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. 
Für den Fall der Anwendung des Regelverfahrens sind die oben genannten Punkte abzuarbeiten.  

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise:
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Erweiterung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich erfolgt im sogenannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). 

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Balderschwang beschließt die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Wäldle“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). 
Gemäß § 13b i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB soll der Bebauungsplan „Wäldle“ im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Für den Fall, dass die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nicht vorliegen sollten, wird auf das Regelverfahren gem. BauGB zurückgegriffen.  
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nr. 51 (Teilfläche). 

Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs
- Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevöl-
  kerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten
- Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung 
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von 
  Nutzungskonflikten

Gemäß § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im Falle der Anwendung des beschleunigten Verfahrens von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. 
Für den Fall der Anwendung des Regelverfahrens sind die oben genannten Punkte abzuarbeiten.  

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise:
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Erweiterung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich erfolgt im sogenannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). 

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Datenstand vom 06.03.2023 07:59 Uhr