Bebauungsplan "Gewerbegebiet Schwabenhof"; - Beschluss zur Anpassung der Abwägung (Anbauverbot Kreisstraße) - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  43. Gemeinderatssitzung, 12.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 43. Gemeinderatssitzung 12.10.2023 ö Beschliessend 1

Sachverhalt

Die Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 zum gegenständlichen Bebauungsplan wurden bei der Sitzung am 08.12.2022 zur Kenntnis genommen und abgewogen. Die Abwägungs- und Beschlussempfehlungen zu den Stellungnahmen sind dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen. 
Nachdem zu diesem Zeitpunkt der Flächennutzungsplan noch einer erneuten Auslegung bedurfte und sich somit der gegenständliche Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan ableitete, konnte bei der damaligen Sitzung kein Satzungsbeschluss gefasst werden.

Bei der Sitzung am 08.12.2022 wurde die Stellungnahme der Kreistiefbauverwaltung (SG 14) am Landratsamt Oberallgäu vom 05.09.2022 zur Anbauverbotszone wie folgt behandelt (Auszug aus dem Abwägungsprotokoll vom 08.12.2022):
Stellungnahme:
„Mit der baulichen Anlage ist zum befestigten Fahrbahnrand der Kreisstraße ein Abstand von mindestens 15 m einzuhalten.“

  • Abwägungsvorschlag:
„In Vorgesprächen mit der Kreistiefbauverwaltung wurde bereits vereinbart, dass aufgrund der Flächenknappheit in Balderschwang die Freihaltung einer anbaufreien Zone von 12 m als ausreichend angesehen wird und die Belange der Straßenbauverwaltung ausreichend gewahrt sind. An der gegenständlichen Planung mit einem durchgängigen Abstand von mind. 12 m wird daher festgehalten.“

Zwischenzeitlich erfolgte eine Abstimmung zwischen der Gemeindeverwaltung und der Kreistiefbauverwaltung bzgl. der vorgenommenen Abwägung. Die Kreistiefbauverwaltung beim Landratsamt hat fachliche Einwände gegenüber der Zurücknahme auf 12 m, da diese in Bezugnahme auf das BayStrWG nicht wegwegbar ist. Es wurde in Abstimmung mit dem Baurecht folgender Lösungsansatz vereinbart:
Es gilt ein Abstand der Bebauung vom Fahrbahnrand nach BayStrWG von 15 m für Hauptgebäude. Im Korridor zwischen 12 m und 15 m sind bauliche Anlagen nur eingeschränkt zulässig; hier sind lediglich untergeordnete Anbauen, Nebenanlagen o. ä. etc. zulässig. 

Zwischenzeitlich wurde ebenfalls die erneute Auslegung des Flächennutzungsplanes durchgeführt und hierin die bis dahin raumordnerisch noch offene Frage der Erfüllung der Ausnahmetatbestände zum Anbindegebot (LEP 3.3 Abs. 2 (Z) Anbindung neuer Siedlungsflächen möglichst an geeignete Siedlungseinheiten) positiv entschieden. Die Flächennutzungsplanänderung wurde am 13.07.2023 in öffentlicher Sitzung behandelt (Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss). Die Genehmigung durch das Landratsamt Oberallgäu erfolgte mit Bescheid vom 05.10.2023. Somit sind die formalen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss und die Rechtskraft des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Schwabenhof gegeben.  

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt in Ergänzung zur bereits am 08.12.2022 beschlossenen Abwägung bzgl. der Abwägung zur Kreistiefbauverwaltung:
  • Kennzeichnung der Anbauverbotszone entlang der Kreisstraße OA 9 (15 m);
  • Zurücknahme des Baufensters auf mind. 12 m ab Fahrbahnrand;
  • Kennzeichnung der Fläche zwischen 12 m und 15 m (ab Fahrbahnrand), als „Bereich mit eingeschränkter Bebauung – Innerhalb des gekennzeichneten Korridors (12 m bis 15 m ab Fahrbahnrand OA 9) sind lediglich untergeordnete Anbauten, Nebenanlagen o. ä. zulässig.“

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung und den zeichnerischen Teil entsprechende anzupassen. 

Die Satzung zum Bebauungsplan mit Grünordnung Gewerbegebiet „Schwabenhof“, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung und dem Umweltbericht in der jeweiligen Fassung vom 12.10.2023 wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Hinweise nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gemäß §10 BauGB die – nach Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes - ortsüblich bekannt zu machen.

Diskussionsverlauf

Erster BGM Kienle berichtet über den Sachverhalt des Anbauverbotes. 
Des Weiteren wurde von der Kreistiefbaubehörde eine Rechtsabbiegerstraße empfohlen. GR Jenn bemerkt hierzu, dass durch den geforderten Rechtsabbieger, der Bau der Erschließungsstraße schwieriger und teurer wird und darum eine Geschwindigkeitsbegrenzung sinnvoller wäre.
BGM Kienle stimmt GR Jenn zu und schlägt zum gegebenen Zeitpunkt vor, einen Ortstermin/Verkehrsschau mit dem LRA durchzuführen.
Der GR nimmt zustimmend Kenntnis.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt in Ergänzung zur bereits am 08.12.2022 beschlossenen Abwägung bzgl. der Abwägung zur Kreistiefbauverwaltung:
  • Kennzeichnung der Anbauverbotszone entlang der Kreisstraße OA 9 (15 m);
  • Zurücknahme des Baufensters auf mind. 12 m ab Fahrbahnrand;
  • Kennzeichnung der Fläche zwischen 12 m und 15 m (ab Fahrbahnrand), als „Bereich mit eingeschränkter Bebauung – Innerhalb des gekennzeichneten Korridors (12 m bis 15 m ab Fahrbahnrand OA 9) sind lediglich untergeordnete Anbauten, Nebenanlagen o. ä. zulässig.“

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung und den zeichnerischen Teil entsprechende anzupassen. 

Die Satzung zum Bebauungsplan mit Grünordnung Gewerbegebiet „Schwabenhof“, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung und dem Umweltbericht in der jeweiligen Fassung vom 12.10.2023 wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Hinweise nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gemäß §10 BauGB die – nach Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes - ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2023 07:38 Uhr