1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird unter nachfolgenden
Voraussetzungen erteilt:
a) Der Grundstückseigentümer hat vor Erteilung der Baugenehmigung eine
notarielle Dienstbarkeit zu unterzeichnen, wonach die angrenzenden
Emissionen zu dulden sind. Dies sind insbesondere:
- Straßen- u. Verkehrslärm
- Landwirtschaftlicher Verkehr
- Alp- u. Weidewirtschaft
- Feuerwehr- u. Rettungswesen
- Schneeräumung
- Geh, Rad und Wanderwegnutzung
b) Vor Erteilung der Baugenehmigung ist vom Antragsteller eine Wasserbe-
darfsberechnung sowie ein Entwässerungsgesuch beim Technischen
Bauamt der VG Hörnergruppe einzureichen.
Dabei ist nachzuweisen, dass das zusätzlich anfallende Schmutzwasser
über den bestehenden Grundstücksanschluss mit dem dort befindlichen
Abwasserhebewerk ordnungsgemäß entsorgt werden kann.
2. Auf die Wasserabgabesatzung wird verwiesen, wonach im Einzelfall
Anordnungen zur Sicherstellung der Allgemeinen Wasserversorgung erlassen
werden können.
3. Der fließende Verkehr der angrenzenden Gemeindestraße sowie der Rad-
u. Fußgängerverkehr beim Geh- u. Radweg darf durch den künftigen Betrieb
nicht beeinträchtigt werden.
4. Einer Befreiung von Ziffer 2.3 der Festsetzungen zum Bebauungsplan
(zulässige Grundfläche) wird zugestimmt, wenn die erforderliche Dienst-
barkeit lt. Ziffer 1 des Beschlusses unterzeichnet ist.
Der Gemeinderat begründet seine Entscheidung damit, dass der geplante
Neubau in der Grundfläche gegenüber dem Bestandsgebäude reduziert wird.
5. Einer Befreiung von § 2 der Satzung zum Bebauungsplan wird vom Vorhaben-
u. Erschließungsplan hinsichtlich der Grundriss- u. Fassadengestaltung und der
Dachform zugestimmt, wenn die erforderliche Dienstbarkeit lt. Ziffer 1
des Beschlusses unterzeichnet ist.
Der Gemeinderat begründet seine Entscheidung damit, dass durch den
Neubau in Bezug auf die bestehenden Gebäudeteile des Hotels gestalterisch
insgesamt ein harmonisches Gesamtbild entsteht.
6. Für das Bauvorhaben sind 32 Stellplätze nachzuweisen.
Insgesamt sind auf dem Baugrundstück 79 Stellplätze nachzuweisen.
7. Die maßgeblichen Behörden (u. a. Bayerisches Landesamt f. Umwelt und
Kreistiefbauverwaltung und Kreisbrandinspektion Oberallgäu) sind durch das Landratsamt am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
8. Es muss abgeklärt werden, ob die Carports auf der Fl.Nr. 296/6 genehmigt wurden.