Mit der Änderung der BayBO – erstes Modernisierungsgesetz Bayern ergeben sich auch Änderungen im gemeindlichen Satzungsrechts. Ab 01.10.2025 gelten neue Bestimmungen zur gemeindlichen Stellplatzsatzung, Spielplatzsatzung sowie Freiflächengestaltungs- bzw. Grünordnungssatzung.
Stellplatzsatzung
Nachdem in der Gemeinde Hohenthann seit Februar 2022 eine Stellplatzsatzung besteht, die die Stellplatzzahlen der neuen Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) überschreitet, tritt diese mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.
Will die Gemeinde, dass künftig keine Stellplatzpflicht gemäß Satzung besteht, ist nichts weiter zu tun. Die Satzung tritt ohne Zutun der Gemeinde mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.
Will die Gemeinde jedoch auch nach dem 30.09.2025 eine Stellplatzpflicht, ist die bestehende Satzung dahingehend anzupassen, dass sie den neuen Vorgaben zu den Stellplatzzahlen entspricht und somit fort gilt. Mit Ablauf des 30.09.2025 ist eine Anpassung bestehender Stellplatzsatzungen, die den am 01.10.2025 geltenden Stellplatzzahlen nicht entsprechend, nicht mehr möglich.
Künftige mögliche Inhalte einer Stellplatzsatzung sind:
- Regelung, bei welcher baulichen Maßnahme eine Stellplatzpflicht gelten soll: Bei der Errichtung von Anlagen und/oder bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen (ausgenommen Nutzungsänderungen und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken sowie Aufstockungen von Wohngebäuden)
- Stellplatzzahlen: Entweder werden keine eigenen Stellplatzzahlen festgelegt (dann Geltung der Stellplatzzahlen der Anlage zur GaStellV), oder es wird ganz oder teilweise von den in der Anlage zur GaStellV enthaltenen Stellplatzzahlen nach unten abgewichen. Die Festsetzung höherer Stellplatzzahlen ist nicht mehr möglich.
- Art und Weise des Stellplatznachweises: Nachweis der Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem in der Nähe gelegenen Baugrundstück oder Stellplatzablöse, ggf. mit Wahlrecht des Bauherrn
- Mit selbstbindender Wirkung Fälle, in denen eine Stellplatzablöse möglich oder sogar verbindlich vorgesehen ist, sowie die Höhe der Ablösebeträge. Bei der Festlegung der Höhe des Ablösebetrages ist die Gemeinde nicht frei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) BayBO zieht auch hier eine Obergrenze bei den tatsächlichen Kosten für die Herstellung des entsprechenden Stellplatzes. Eine Unterschreitung ist selbstverständlich möglich.
- Festlegung bestimmter Geltungsbereiche innerhalb des Gemeindegebiets.
- Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen, Bau von Elektroladestationen an Stellplätzen.
Regelungen zur Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung von Stellplätzen sind nicht mehr möglich. Auch ein Anteil barrierefreier Stellplätze kann künftig nicht mehr geregelt werden.
Spielplatzsatzung
Bestehende Spielplatzsatzungen müssen aufgrund des Systemwechsels neu erlassen werden. In der Gemeinde Hohenthann besteht derzeit keine Spielplatzsatzung.
Grundsätzlich besteht künftig keine gesetzliche Pflicht mehr zur Errichtung von Spielplätzen. Es ist daher in einer Grundsatzentscheidung festzulegen, ob im Gemeindegebiet eine Spielplatzpflicht gelten soll oder nicht. Regelungen zur Beschaffenheit des Spielplatzes können zukünftig nicht mehr getroffen werden.
Freiflächengestaltungs- bzw. Grünordnungssatzungen
Bestehende Satzungen treten mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also mit Ablauf des 30.09.2024 außer Kraft. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Satzungen Bestandteil eines Bebauungsplans oder eigenständige Satzungen sind. Auf die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen hat dies keine Auswirkung. Auch wenn Regelungen, die die Begrünung betreffen, Bestandteil eines Bebauungsplans sind, basieren sie weiterhin auf einer bauordnungsrechtlichen Grundlage. Formal handelt es sich um zwei unterschiedliche Satzungen, die aus praktischen Gründen zusammengefasst werden. Tritt der auf einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage basierende Teil außer Kraft, bleibt dies ohne Auswirkung auf den bauplanungsrechtlichen Teil. Im Einzelfall kann hinsichtlich der Frage der Fortgeltung einer Regelung zur Freiflächengestaltung eine Prüfung erforderlich sein, auf welcher Ermächtigungsgrundlage sie basiert.
Detaillierte, positiv regelnde Vorgaben zur Begrünung, Bepflanzung usw. von Freiflächen sind nach dem klaren Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 n.F. BayBO zukünftig nicht mehr möglich. Gemeinden können jedoch durch ein Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten und ähnlich eintöniger Flächennutzung sog. Schottergärten regeln.
Einfriedungssatzung
Wurden in einer „gemeinsamen“ Satzung sowohl Regelungen zur Einfriedung als auch zur Freiflächengestaltung bzw. Grünordnung getroffen, treten nur die Regelungen zur Freiflächengestaltung außer Kraft. Die Satzung gilt hingegen fort, soweit sie Einfriedungssatzung ist.
Da es sich bei Einfriedungen um bauliche Anlagen handelt, verbleibt den Gemeinden zur Erhaltung oder Gestaltung des Ortsbildes die Möglichkeit, auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestützte Satzungen zu erlassen, die unter den dortigen Voraussetzungen gestalterische Vorgaben für Einfriedungen enthalten können.