ABS48 - Elektrifizierung und Ertüchtigung der Strecke Geltendorf-Memmingen-Lindau; Kreuzungsvereinbarung SÜ km 53,744; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 21.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 21.02.2018 ö 7

Sachverhalt Bürger

Im Zuge der Plan festgestellten Maßnahme „ABS48 – Elektrifizierung und Ertüchtigung der Bahnstrecke Geltendorf-Memmingen-Lindau“ muss an der Straßenüberführung des Schwiftinger Weges ein Berührungsschutz angeordnet und die Straßenüberführung nachträglich geerdet werden.

In einer Kreuzungsvereinbarung zwischen der DB Netz AG und dem Markt Kaufering sollen nun in erster Linie Vereinbarungen über Art und Umfang der Maßnahme, die Durchführung, die Kosten und die Eigentumsverhältnisse getroffen werden. Die rechtlichen Grundlagen sind geregelt im Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Danach erhält die DB Netz AG die nachgerüstete Erdungsanlage des Bauwerks einschließlich Stromabnehmerschiene und der Straßenbaulastträger den nachgerüsteten Berührungsschutz. Die zukünftigen Erhaltungskosten für den Berührungsschutz werden von der DB Netz AG in einer einmaligen Zahlung an den Markt Kaufering abgelöst.

Nach Prüfung des Entwurfs der DB Netz AG haben wir festgestellt, dass ein horizontal auskragender Berührungsschutz (s. Anlage 1) vorgesehen war. Dieser entspricht allerdings nicht der aktuellen Regelkonstruktion (s. Richtzeichnung ELT 2). Zudem sehen wir erhebliche Nachteile bezüglich der Unterhaltungs- und Reparaturmöglichkeiten des auskragenden Bauteils. Die Verwaltung bevorzugt daher eine senkrechte und transparente Schutzwand, wie nachfolgend dargestellt.
 

Die nachträgliche Befestigung am Brückenkopf kann lt. Planer [Name] gelöst werden. Nach zähem Ringen und bereits erfolgter schriftlicher Ablehnung der DB Netz AG aus wirtschaftlichen Gründen konnte am 24.11.2017 trotzdem vereinbart werden, dass als Grundlage des Bauwerksplanes der KrV und zur Ausschreibung die Richtzeichnung ELT 2 verwendet wird.
Seitdem hat die DB Netz AG leider keinen neuen Vereinbarungsentwurf vorgelegt. Mit diesem Beschluss soll die Verwaltung ermächtigt werden, die Kreuzungsvereinbarung zu unterzeichnen, sobald diese geprüft vorliegt. Der Top wurde seit Dezember 2017 bereits mehrmals verschoben.

Beschluss Bürger

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Kreuzungsvereinbarung mit der DB Netz AG wie im Sachverhalt beschrieben auf Basis des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) und der Richtlinien zur Anwendung der Verordnung zur Berechnung von Ablösebeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (ABBV-Richtlinien-RL ABBV) zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 21.06.2018 12:10 Uhr