Festlegung der Entschädigung für ehrenamtliche weitere Bürgermeister/innen (Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG, Art. 52 Abs. 2 GO)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Bürger
Weitere ehrenamtliche Bürgermeister/innen haben den Anspruch auf Entschädigung gem. Art. 53 Abs. 4 i. V. m. Art. 54 KWBG.
Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin erhalten eine Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin.
Aus seiner Funktion als Marktgemeinderat erhält ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister gem. Art. 20a GO ebenfalls eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts mit Festlegung der Entschädigung für Gemeinderatsmitglieder geregelt.
Bisher erhalten sowohl der ehrenamtliche zweite als auch der ehrenamtliche dritte Bürgermeister monatlich 325,00 € und sowie für jeden vollen Tag der Vertretung des 1. Bürgermeisters eine weitere Entschädigung in Höhe von 140,32 €.
Berechnung:
1. Monatliche Pauschale 325,00 €
2. + Entschädigung pro Vertretungstag 140,32 €
der maximal möglichen Vertretungstage (31) pro Monat 4.349,92 €
3. + monatliche Entschädigung als Gemeinderatsmitglied 75,00 €
4. Summe 4.750,46 €
Die Entschädigungen (= Summe 4.) dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen. Diese wird unterschritten.
Beschluss Bürger
Der/Die ehrenamtliche zweite und die/der ehrenamtliche dritte Bürgermeister/in erhalten ab dem 1. Mai 2020 folgende Entschädigung:
1. Monatliche Pauschale
Die laufende monatliche Entschädigung wird auf 325,00 € festgesetzt. Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten, die nicht unter Nr. 2 fallen (wenn kein ganzer Vertretungstag vorliegt).
2. Vertretungsfall
Neben der Entschädigung nach Nr. 1 wird ab dem 1. Tag der Urlaubs- oder Krankheitsvertretung des ersten Bürgermeisters eine Entschädigung von 140,00 € pro Kalendertag gewährt (Anwesenheit im Rathaus über den vollen Vertretungstag).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.06.2020 09:00 Uhr