Beschlussfassung über im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.07.2020 ö 7.1

Beschluss

  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
    Eingang und Art der Stellungnahme


Name
Datum
Stellungnahme
1
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
28.08.2019
Keine Einwände
2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
04.10.2019
Hinweise
3
Amt für ländliche Entwicklung

Keine Stellungnahme
4
Autobahndirektion Südbayern

Keine Stellungnahme
5
Bayerischer Bauernverband
29.08.2019
Keine Einwände
6
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e. v.

Keine Stellungnahme
7
Bayerischer Waldbesitzer Verband

Keine Stellungnahme
8
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Keine Stellungnahme
9
Bayerisches Landesamt für Umwelt
04.09.2019
Hinweise
10
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Keine Stellungnahme
11
Bayernets GmbH
27.08.2019
Keine Einwände
12
Bayernwerk Netz GmbH
28.08.2019
Keine Einwände
13
Bund Naturschutz

Keine Stellungnahme
14
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
27.08.2019
Keine Einwände
15
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben

Keine Stellungnahme
16
Deutsche Bahn AG DB Immobilien
14.10.2019
Hinweise
17
Deutsche Post AG

Keine Stellungnahme
18
Deutsche Telekom GmbH
02.10.2019
Hinweise
19
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH
29.08.2019
Keine Einwände
20
E.ON Energie Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
21
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München
29.08.2019
Keine Einwände
22
Erzbischöfliches Ordinariat München
29.08.2019
Keine Einwände
23
ESB Energie Südbayern GmbH

Keine Stellungnahme
24
Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
25
Gemeinde Oberaudorf

Keine Stellungnahme
26
Gemeindewerke Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
27
Gemeindewerke Oberaudorf

Keine Stellungnahme
28
Grenzkraftwerke GmbH Simbach am Inn

Keine Stellungnahme
29
Handwerkskammer für München und Oberbayern
07.10.2019
Keine Einwände
30
Immobilien Freistaat Bayern

Keine Stellungnahme
31
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
09.10.2019
Hinweise
32
INNenergie GmbH

Keine Stellungnahme
33
Kreishandwerkerschaft Rosenheim

Keine Stellungnahme
34
Kreisjugendring Rosenheim

Keine Stellungnahme
35
Landesbund Vogelschutz

Keine Stellungnahme
36
Landesfischereiverband Bayern e.V.

Keine Stellungnahme
37
Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet Bauleitplanung
01.10.2019
Hinweise
38
Landratsamt Rosenheim - Gesundheitsamt

Keine Stellungnahme
39
Landratsamt Rosenheim - Immissionsschutzrecht

Keine Stellungnahme
40
Landratsamt Rosenheim - Kreisbrandrat
25.09.2019
Hinweise
41
Landratsamt Rosenheim - Kreisheimatpfleger

Keine Stellungnahme
42
Landratsamt Rosenheim - Abteilung Hoch- und Tiefbau
11.09.2019
Keine Einwände
43
Landratsamt Rosenheim - Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Stellungnahme
44
Landratsamt Rosenheim - Untere Naturschutzbehörde
22.10.2019
Keine Einwände
45
Landratsamt Rosenheim - Untere Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme
46
Landratsamt Rosenheim – Wasser- und Bodenschutz
25.09.2019
Hinweise
47
Polizeiinspektion Kiefersfelden

Keine Stellungnahme
48
Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt

Keine Stellungnahme
49
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
16.09.2019
Hinweise
50
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern

Keine Stellungnahme
51
Regierung von Oberbayern - Raumordnung

Keine Stellungnahme
52
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
16.09.2019
Keine Einwände
53
Staatliches Bauamt Rosenheim
19.09.2019
Keine Einwände
54
Versicherungskammer Bayern

Keine Stellungnahme
55
Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Keine Stellungnahme
56
Wasser- und Bodenverband Hödenau

Keine Stellungnahme
57
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
13.09.2019
Einwände


B.        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen

2        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, Schreiben vom 04.10.2019


Abwägungsvorschlag
Die Genehmigung des Gebäudes auf Fl.Nr. 906/14 bzw. 906/15 (Bergweg 6) wurde bereits vor Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans mit einhergehendem Erlass einer Veränderungssperre erteilt, die Errichtung des Gebäudes kann daher gleichzeitig zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen.
Die Einholung einer Rodungserlaubnis liegt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Für das Vorhaben besteht jedoch eine Baugenehmigung.

Mit gegenständlichem Bebauungsplan soll der Bestand gesichert werden, die Baugrenzen sind daher an die Bestandsgebäude bzw. an das sich in Bau befindliche Gebäude angepasst. Ein weiteres Heranrücken von Gebäuden an Waldflächen ist daher weder zulässig noch beabsichtigt.
Im Hinblick auf die Neuerrichtung von Gebäuden im Gefährdungsbereich von Waldbäumen ist bereits ein Hinweis bzgl. der Erforderlichkeit technischer Maßnahmen gegen Windwurf enthalten.
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds. Dies umfasst die planzeichnerisch festgesetzten Waldflächen; der oberhalb des Gebäudes Bergweg 6 liegende „Boden- und Lawinenschutzwald“ gemäß Waldfunktionsplan wird somit gesichert. Darüber hinaus trägt der Erhalt der Waldflächen zur Sicherung des bestehenden Wasser-Rückhaltevermögens in der Fläche sowie der Reduzierung von Georisiken wie Steinschlag/Blockschlag bei.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


9        Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 04.09.2019


Abwägungsvorschlag
Die Hinweise auf mögliche Geogefahren (Steinschlag sowie Hanganbrüche) sind im Bebauungsplan als Kennzeichnung aufgenommen. Dabei wurde ein kleinflächiger Bereich bei Bergweg 2 und 4 im Bereich der Gebäude sowie der südlich liegenden Verkehrsfläche nicht als Fläche für einen Gefahrenhinweisbereich Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung wurde aufgrund der dort vorhandenen relativ ebenen Topographie sowie der Überbauung nicht als Kennzeichnung in den Bebauungsplan übernommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte für einen flachgründigen Hanganbruch vorliegen. Dieses Vorgehen wurde mit dem Landesamt für Umwelt abgestimmt, Gebäude werden in der Regel aus der Modellierung der Gefahrenhinweisbereiche herausgerechnet. Darüber hinaus wird ein Haftungsausschluss der Gemeinde in die Begründung mit aufgenommen.

Die weiteren betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird bzgl. eines Haftungsausschluss der Gemeinde im Hinblick auf Geogefahren ergänzt.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


16        Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 14.10.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


18        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 02.10.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


31        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 09.10.2019


Abwägungsvorschlag
Die Ausweisung eines Sondergebiets entspricht dem als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigten Bestand. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr sowie der bestandsorientierenden Festsetzung fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist. Eine über den Bestand bzw. der genehmigten Vorhaben hinausgehende bauliche Entwicklung würde insbesondere zu einer Beeinträchtigung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds führen.
Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westl. des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes sowie der Ortsrandlange kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Die Standortvoraussetzungen einer wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft können somit dauerhaft erhalten werden, der Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms wird somit berücksichtigt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


37        Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung, Schreiben vom 01.10.2019


Abwägungsvorschlag
Zur Konkretisierung der bestandsorientierenden Festsetzungen wurde eine detaillierte Analyse der Bauakten durchgeführt. Geringfügige Änderungen gegenüber dem Vorentwurf ergeben sich im Hinblick auf die Wandhöhen, die Baugrenzen (im SO), der Anzahl der Wohneinheiten und der Dachneigung. Die Festsetzungen spiegeln damit den genehmigten Bestand wider.

Konkret beabsichtigte Flurstücksteilungen sind derzeit nicht bekannt, die Festsetzung bzgl. Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten für Hinterlieger ist daher zur Erhaltung einer flexiblen Sicherung dieser Flächen ohne zeichnerische Festsetzung festgesetzt. Für bestehende Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte besteht kein Regelungsbedarf.

Beschluss:
Die Planunterlagen werden an die Ergebnisse der Analyse des genehmigten Bestands angepasst. Die sonstigen Inhalte der Stellungnahme werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


40        Kreisbrandrat Landkreis Rosenheim, Schreiben vom 25.09.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Baufenster für zusätzliche Vorhaben sind nicht vorgesehen, mit dem Bebauungsplan wird der Bestand gesichert. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


46        Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Wasserrecht, Schreiben vom 25.09.2019



Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt, der betroffene Bereich der Genehmigungspflicht nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes wird als nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


49        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 16.09.2019



Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbild. Eine Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden erfolgt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


57        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.09.2019


Abwägungsvorschlag
Aufgrund der noch nicht durchgeführten Ermittlung der Überschwemmungsgefahr wird die Begründung wie vorgeschlagen entsprechend geändert. Die vorgeschlagenen Hinweise werden ebenso entsprechend in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis bzgl. Öffnungen an Gebäuden wird jedoch nicht aufgenommen, dieser ist bereits als Festsetzung im Bebauungsplan enthalten. Die diesbezügliche Festsetzung wird entsprechend angepasst und beschränkt sich nun nicht nur auf in das Gelände einschneidende Gebäude.

Eine Nutzung des Anwesens der Grafenburg findet derzeit statt. Die Abwasserentsorgung der Grafenburg erfolgt über einen Anschluss an einen Sammelschacht nahe des Bergwegs. Somit ist die Abwasserentsorgung bereits gesichert. Die Begründung wird entsprechend aktualisiert.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird teilweise gemäß Abwägung gefolgt. Wie vorgeschlagen werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


Stellungnahmen der Öffentlichkeit


Bürger 1; Eigentümer DHH Mühlauerstr. 13, Schreiben vom 07.10.2019


Abwägungsvorschlag
Die in dem betroffenen Bereich vorgesehene Festsetzung dient zum Erhalt der vorhandenen Gehölze, wodurch die vorhandene Durchgrünung gesichert werden soll. Der Gehölzbestand wird daher an die tatsächliche Bestandssituation angepasst. Eine Einschränkung der bisher ausgeführten Nutzung auf diesen Flächen soll nicht mit Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt werden. Die Eingrünung entlang der Grundstücksgrenze ist jedoch zu erhalten.

Zur Sicherung der Freibereiche wird im Süden des Grundstücks Fl.Nr. 906/4 eine private Grünfläche festgesetzt. Diese Flächen sind von Bebauung frei zu halten, insbesondere im Hinblick auf die Hanglagen und der Erschließungssituation. Die bestehende Nutzung als Lagerfläche ist weiterhin zulässig.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gemäß Abwägung gefolgt. Die Planzeichnung wird entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


Bürger 2; Eigentümer Grafenburg (vertreten durch HFK Rechtsanwälte), Schreiben vom 04.10.2019


Abwägungs- und Beschlussvorschlag:

  1. Die Beschlussfassung in der Sitzung am 21.08.2019 ist nicht zu beanstanden. Sie berührt ohnehin die Rechtswirksamkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans nicht.
2.        Die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsart ist richtig dargestellt. Zu den Einwendungen im Übrigen:
2.1        Auch nach der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten handelt es sich bei den im Bebauungsplan als Wald festgesetzten Flächen tatsächlich im rechtlichen Sinne um Wald, selbst wenn dort eine Bestockung mit Waldbäumen derzeit nicht vorhanden sein sollte. Aus städtebaulichen Gründen hält die Gemeinde die Aufrechterhaltung des Zustands als „Wald“ für erforderlich.

       In diesem Zusammenhang teilt die Gemeinde nicht die Auffassung des Einwenders, dass es sich vorliegend um eine Innenbereichsfläche nach § 34 BauGB handelt. Die Einschätzung des Landratsamtes wurde nach rechtlicher Prüfung durch den die Gemeinde beratenden Anwalt nicht bestätigt. Dies bezieht sich insbesondere auf die vom Landratsamt in Bezug genommene Fläche für den Carport. Das Grundstück nimmt insgesamt nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teil. Insbesondere aufgrund der topografischen Exponiertheit ergibt sich zwischen der Bebauung nördlich des Bergwegs und der Franz-Huber-Straße und dem nördlich davon gelegenen Grundstück des Einwenders eine topografische Zäsur, die einen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln kann. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die unstrukturierte Bebauung in diesem Bereich überhaupt einem Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB darstellen kann.

       Zur städtebaulichen Rechtfertigung der Waldfestsetzung wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.

       Soweit der Einwender vorträgt, es läge ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB vor, so geht er fehl. Die im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Fläche mit besonderer Bedeutung für Orts- und Landschaftsbild lässt es ohne Weiteres zu, dort eine Flächenfestsetzung im Bebauungsplan als Wald vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich waldrechtlich ohnehin um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelt. Wenn gerade aus städtebaulichen Gründen des Orts- und Landschaftsbildes eine Waldfestsetzung erfolgt, entspricht dies den städtebaulichen Grundlagen des Flächennutzungsplans, das diesem Bereich ebenfalls eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild beimisst. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan, keineswegs aber um eine Abweichung, die eine eigenständige Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich machen würde.

       Die Gemeinde sieht den Vorgaben des LEP und des RP für eine Innenverdichtung durch vorliegenden Bebauungsplan ebenfalls Rechnung getragen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Innenbereichs- oder Außenbereichsfläche handelt, hält die Gemeinde vorliegenden Bereich aus städtebaulichen Gründen nicht für eine bauliche Verdichtung geeignet. Sie liegt am Ortsrand in exponierter städtebaulicher und landschaftlichen Lage. Auch die nicht einfache Erschließung steht einer Verdichtung in diesem Bereich entgegen. Zudem besagen die Vorgaben von der Regional- und Landesentwicklungsplan nicht, dass jede Fläche, die einer Nachverdichtung zugänglich wäre, einer solchen auch zugeführt werden müsste. Ohne Weiteres bleibt eine bestandssichernde Planung möglich, wenn diese städtebaulich gerechtfertigt ist. So liegt die Fallkonstellation hier.

       Ergänzend zur Begründung wird zur Rechtfertigung der Waldfestsetzung und der bestandsorientierten Festsetzung des Baurechts auf dem Grundstück insgesamt wie folgt ausgeführt:
       Eine weitere Intensivierung der baulichen Nutzung dieser weit einsehbaren Flächen würde zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Die dahingehend sensiblen Hanglagen sind daher im Bestand zu bewahren und von weiteren baulichen Anlagen weitgehend frei zu halten. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Ortsrandlage und des Übergangs des Siedlungsbereiches in die freie, naturnahe Landschaft. Der Erhalt der Waldflächen i. V. m. den sonstigen Festsetzungen zur Grünordnung trägt damit zur Sicherung einer angemessenen Ortsbildeingrünung bei. Darüber hinaus ist die Retentionsfunktion des Waldes im Rahmen der Hochwasservorsorge im Hinblick auf Starkregenereignisse zu sichern. Eine über den Bestand hinausgehende bauliche Nachverdichtung widerspricht diesen Zielen. Auch im Sinne des Bodenschutzes gewährleisten die Festsetzungen eine möglichst geringe zusätzliche Bodenversiegelung. Die Waldfestsetzungen, sowie die bestandsorientierten Festsetzungen des Baurechts, tragen diesen städtebaulichen Belangen Rechnung.

       Der Gemeinde sind die privaten Belange des Grundeigentümers, die durch Art. 14 GG ein besonderes Gewicht erhalten, bewusst. Die Gemeinde hat sich intensiv mit der Frage der planungsrechtlichen Einordnung des Grundstücks einerseits und des Laufs der 7-Jahres-Frist für das Grundstück andererseits auseinandergesetzt. Selbst wenn vorliegend ein Baurecht nach § 34 BauGB im Rahmen der 7-Jahres-Frist geschmälert würde, hält die Gemeinde an ihrer Festsetzung im Bebauungsplan fest. Es handelt sich um ein Orts- und Landschaftsbild prägenden Bereich, der wieder aufgeforstet werden soll, um so die Fernwirkung der Gebäude, insbesondere des Anwesens des Einwenders zu minimieren. Das Anwesen ist weit einsehbar – gerade aufgrund der offensichtlich waldrechtlich nicht genehmigten Rodung. Die Gemeinde hält auch insoweit an der Festsetzung als Wald fest, als gerade die Hangfläche für eine landwirtschaftliche Nutzung kaum geeignet erscheint.
Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Ausführungen hält die Gemeinde weiter an den in der Begründung enthaltenen Ausführungen fest. Dabei handelt es sich lediglich um einen Hinweis bzgl. einer potentiellen Eignung der unbebauten Hanglagen als Lebensstätte für artenschutzrechtliche Tierarten. Aufgrund der bestandsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht davon auszugehen, dass mit Aufstellung des Bebauungsplans unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse vorhanden sind. Die betroffenen Flächen werden vielmehr von Eingriffen geschützt. Der im Bereich der Hanglagen vorhandene Weg bleibt davon unberührt, dieser wird mittels Bebauungsplan lediglich gesichert. Ferner ist festzuhalten, dass die Untere Naturschutzbehörde keine Einwände gegen die Planung vorgebracht hat.

       Die vorhandenen Stützmauern werden durch die Festsetzung nicht tangiert. Es wird in der Begründung dargestellt, dass diese Mauern als Bestand weiter zulässig sind. Ausgeschlossen sind zusätzliche bauliche Anlagen in diesem Bereich, die der Funktion der Festsetzung entgegenstehen.

2.2        Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als Eigentümerweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit.
       Die Flächen sollen zur Sicherung der Wegeverbindung fortan nicht mehr als Eigentümerweg, sondern als öffentlicher Fußweg festgesetzt werden. Die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an. Darüber hinaus wird der Verlauf des Fußwegs im Bereich des Bergwegs 6 an die Darstellung der Baugenehmigung des inzwischen umgesetzten Vorhabens Bergweg 6 aus dem Jahr 2018 angepasst.

2.3        Das Anwesen des Einwenders ist als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigt. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist.
       Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westl. des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes, sowie der Ortsrandlage, kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Ferner ist festzustellen, dass aufgrund der gültigen Fremdenverkehrsdienstbarkeit aus dem Jahr 1990 der Hotelbetrieb durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Dauerhaftes Wohnen ist dort ohnehin nicht zulässig.

2.4        Bezüglich der Grundflächen im Sinne von § 19 BauNVO, die im vorhandenen Bestand auf dem Grundstück des Einwenders vorhanden seien, wird nach Prüfung Folgendes festgestellt:

       Gemäß digitaler Flurkarte umfasst das Hauptgebäude eine Fläche von ca. 622 m² (ohne Garage). Der östliche eingeschossige Gebäudeteil war bisher nicht berücksichtigt, die Festsetzungen werden daher an den genehmigten Bestand angepasst. Die Festsetzung A 3.3 des Bebauungsplans berücksichtigt die vorhandenen Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO und wird entsprechend der nun höheren zulässigen Grundfläche des Sondergebiets reduziert.

2.5        Die Prüfung der Genehmigungslage für FlNr. 912/28 hat folgendes ergeben:

       Gemäß Genehmigung vom 23.02.2016 inkl. Tektur vom 12.12.2016 ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 912/28 eine Ferienwohnung genehmigt. Die Festsetzungen werden an den genehmigten Bestand angepasst.

2.6        An der Festsetzung A 5.1 und 5.2 wird festgehalten. Gerade in diesem sensiblen landschaftlichen Raum ist es erforderlich, auch die Situierung von Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätzen exakt festzulegen. Die Gemeinde ist sich der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten, die von § 23 Abs. 5 BauNVO abweichen, bewusst. Sie sieht diese Festsetzung als städtebaulich erforderlich an, um die Planungsziele des Bebauungsplans zu erreichen.
Eine Zulässigkeit von Unterkellerungen ist mit den Festsetzungen A 5.1 und 5.2 nicht verbunden.

2.7        An der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf FlNr. 906/14 wird festgehalten. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Bereich ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Erschließung über den ohnehin sehr schmalen Bergweg sicherzustellen.
       Zusätzlich wird aufgrund der vorhandenen Engstelle mit einer Breite von weniger als 3,0 m auf einer Länge von ca. 105 m im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 906/6 eine Ausweichstelle für Personenkraftwagen vorgesehen.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


C.        Stellungnahme der Planer

Abstandsflächen
Die Abstandsflächen sind nicht angeordnet und werden über die Baugrenzen i.V.m. den Wandhöhen geregelt. In der örtlichen Bauvorschrift in der Fassung vom 22.12.2003 inkl. 1. Änderung vom 25.11.2013 werden die Abstandsflächen jedoch angeordnet. Zur Klarstellung, dass die Abstandsflächen nicht angeordnet werden, ist daher eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.


Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis:  19 : 0


Private Grünflächen
In den Hangbereichen mit deutlichem Gefälle sollte statt der bisher enthaltenden Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen eine private Grünfläche festgesetzt werden. Die Hangbereiche können somit unabhängig der bestehenden Gehölze gesichert und von Bebauung freigehalten werden. Als zusätzliche Hangfläche sollte auf dem Grundstück Fl.Nr. 906/6 (Bergweg 8) eine private Grünfläche festgesetzt werden. Die dort vorhandene Stützmauer ist zu berücksichtigen. Die Festsetzung bezüglich Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sollte bzgl. der o.g. Änderungen angepasst werden.
Die privaten Grünflächen zählen nicht zum Baugrundstück.


Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2021 11:27 Uhr