TZ 74: Erlass eines Betrauungsaktes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss Sitzung des Werkausschusses 08.10.2018 ö beratend 4.9
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2018 ö 13.9

Sachverhalt


Stellungnahme Verwaltung / weiteres Vorgehen:
Für den Verlustausgleich bei Pflegeheimen ist zunächst Art. 10 WkPV (Verordnung zur Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen) einschlägig. Demnach ist ein Verlust durch den Träger innerhalb von 5 Jahren auszugleichen, sofern er nicht durch Überschüsse oder Rücklagen ausgeglichen werden kann. Haushaltsrechtlich entstehen dadurch keine Probleme. Das EU-Beihilferecht sieht für staatliche Beihilfen grundsätzlich eine Notifizierungspflicht vor. Bis zu 500.000 Euro in 3 Steuerjahren sind für DAWI-deminimis Beihilfen ohne Notifizierung in Brüssel möglich (DAWI = Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse). Um größere Summen beihilferechtlich neutral fördern zu können bräuchte es einen Betrauungsakt durch die Gemeinde.

Zum Zeitpunkt der Prüfung war auf Grund der damaligen Beschlusslage auch von einer Bezuschussung des Neubaus durch den Träger auszugehen. Hier wäre die 500.000 Euro Grenze nicht ausreichend gewesen. Durch die geänderte Beschlusslage ist nicht mehr von einem Überschreiten dieser Grenze auszugehen. Auf den Erlass eines Betrauungsaktes kann bis auf weiteres verzichtet werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt bis auf weiteres keinen Betrauungsakt für den Eigenbetrieb Seniorenheim St. Josef zu erlassen. Dem Gemeinderat ist bekannt, dass ab einer Bezuschussung des Eigenbetriebes von mehr als 500.000 Euro innerhalb von drei Jahren eine Notifizierungspflicht nach EU-Recht eintritt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 19.12.2018 08:53 Uhr