Naturschutzreferent:
Es wird der § 3 „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ hinzugefügt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfarrkirchen:
Die vom Amt angesprochenen Betriebsinhaber wurden von der Verwaltung mit Schreiben vom 16.07.2020 von den erheblichen Einwendungen bzw. Bedenken zum beabsichtigten Erlass der Satzung in Kenntnis gesetzt. Die Stellungnahme wurde den Betriebsinhabern in Kopie übersandt. Dabei wurde auf mögliche Einschränkungen für die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe im Umfeld hingewiesen.
Mit Schreiben vom 18.08.2020 bzw. 19.08.2020 haben die Betriebsinhaber Ihr Einverständnis zum Erlass der Satzung erteilt. In Anbetracht
der großen Baulandnachfrage und in Abwägung der Vor- und Nachteile spricht sich der Gemeinderat für den Erlass der Satzung und die dadurch mögliche Ausweisung zusätzlicher Bauflächen aus.
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich „Hochstraße“
Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn erlässt auf Grund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch – BauGB- i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung – GO- i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 959) folgende
Außenbereichssatzung
§ 1
Geltungsbereich
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a.Inn, Ortsteil Stölln „Hochstraße“ werden gemäß den in den beiliegenden Lageplan vom 01.10.2019, M 1 : 5.000 ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Neben dem Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich die Festsetzungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes (WA und MI Gebiete) nachrichtlich dargestellt. Der Lageplan wird zum Bestandteil dieser Satzung erklärt.
Das Satzungsgebiet umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Kirchdorf a.Inn:
Flurnummer 1013, 1014, 1015, 1016, 1019, 1020, 1022/5, 1022/4, 1024, 1025, 1023 (Hochstr.) sowie Teilflächen der Fl. Nr. 1017, 1022.
§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie
- einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
- die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 3
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die immissionsschutzrechtlichen Belange sind konkret im Rahmen der Einzelbaugenehmigungsverfahren zu prüfen und anzuwenden.
§ 4
Rechtsfolgen
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.