Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich "Hochstraße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2020 ö 4

Sachverhalt

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 07. Januar 2020 bis 07. Februar 2020 wurden folgende Stellungnahmen zum Satzungsentwurf vorgebracht:
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf:
„Grundsätzlich besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis. Wir haben jedoch folgende Anmerkung: Anfallendes Niederschlagswasser soll nach § 55 WHG vorrangig versickert werden. Um die Versickerungsfähigkeit feststellen zu können, sind die Bodenkennwerte zu ermitteln.“
Stadt Simbach a. Inn:
Die Stadt Simbach a. Inn erhebt keine Einwendungen.
Landratsamt Rottal-Inn:
„Seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauabteilung und des Technischen Umweltschutzes werden keine Einwendungen erhoben.“
Naturschutzreferent:
„Die naturschutzfachliche Prüfung hat ergeben, dass dem Vorhaben unter folgenden Auflagen und Bedingungen keine Belange des Naturschutzes entgegenstehen:
  1. Entweder die Gemeinde Kirchdorf ermittelt im Rahmen der Satzung den Kompensationsbedarf selbst oder
  2. die Verpflichtung zur Kompensation wird an die potentiellen Bauträger delegiert. Dazu ist ein zusätzlicher Paragraph mit z.B. folgender Formulierung erforderlich: „Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (sowie die immissionsschutzrechtlichen Belange) sind konkret im Rahmen der Einzelbaugenehmigungsverfahren zu prüfen und anzuwenden.““

Bayernwerk AG Eggenfelden:
„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.“

Gemeinde Julbach:
„Seitens der Gemeinde Julbach bestehen keinerlei Bedenken gegenüber der „Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich „Hochstraße“.“
Regierung von Niederbayern:
„Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.“
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen:
Bereich Landwirtschaft:
„Die Gemeinde kann nach § 35 Abs. 6 BauGB für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, eine Außenbereichssatzung erlassen.“
  • Landwirtschaftliche Prägung vorhanden
  • Wohnbebauung von einigem Gewicht liegt nicht vor
  • Durch erweiterte Bebauung kann es zu einer „schleichenden Änderung des Gebietscharakters“ vom Mischgebiet zu einem Wohngebiet kommen
  • Nachteilige Auswirkungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, wenn Wohnbebauung näher an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückt
  • Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe wird eingeschränkt, da notwendige Neubauten nur mit entsprechenden Auflagen oder gar nicht mehr verwirklicht werden können
  • „Außenbereichssatzung dient generell dazu Baulücken in bestehenden Splittersiedlungen zu schließen“ -> „Es handelt sich hier weder um einen Weiler noch um eine Splittersiedlung“
„Das überplante Gebiet erfüllt damit u.E. nicht die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB für eine Außenbereichssatzung. Der Außenbereichssatzung kann daher aus landwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Die Voraussetzungen einer Einbeziehungssatzung liegen u.E. ebenfalls nicht vor. Es bestehen daher aus unserer Sicht erhebliche Einwände gegen den Erlass der Satzung.“
Bereich Forsten:
„Im Planungsgebiet und angrenzend befindet sich kein Wald gemäß Art. 2 BayWaldG. Von Seiten der Unteren Forstbehörde bestehen keine Einwände.

Beschluss

Naturschutzreferent:
Es wird der § 3 „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ hinzugefügt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Pfarrkirchen:
Die vom Amt angesprochenen Betriebsinhaber wurden von der Verwaltung mit Schreiben vom 16.07.2020 von den erheblichen Einwendungen bzw. Bedenken zum beabsichtigten Erlass der Satzung in Kenntnis gesetzt. Die Stellungnahme wurde den Betriebsinhabern in Kopie übersandt. Dabei wurde auf mögliche Einschränkungen für die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe im Umfeld hingewiesen.
Mit Schreiben vom 18.08.2020 bzw. 19.08.2020 haben die Betriebsinhaber Ihr Einverständnis zum Erlass der Satzung erteilt. In Anbetracht  der großen Baulandnachfrage und in Abwägung der Vor- und Nachteile spricht sich der Gemeinderat für den Erlass der Satzung und die dadurch mögliche Ausweisung zusätzlicher Bauflächen aus.
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich „Hochstraße“
Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn erlässt auf Grund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch – BauGB-  i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung – GO- i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 959) folgende

Außenbereichssatzung
§ 1
Geltungsbereich
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a.Inn, Ortsteil Stölln „Hochstraße“ werden gemäß den in den beiliegenden Lageplan vom 01.10.2019, M 1 : 5.000 ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Neben dem Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich die Festsetzungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes (WA und MI Gebiete) nachrichtlich dargestellt. Der Lageplan wird zum Bestandteil dieser Sat­zung erklärt.
 Das Satzungsgebiet umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Kirchdorf a.Inn:
Flurnummer 1013, 1014, 1015, 1016, 1019, 1020, 1022/5, 1022/4, 1024, 1025, 1023 (Hochstr.) sowie Teilflächen der Fl. Nr. 1017, 1022.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie
  • einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
  • die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§ 3
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die immissionsschutzrechtlichen Belange sind konkret im Rahmen der Einzelbaugenehmigungsverfahren zu prüfen und anzuwenden.

§ 4
Rechtsfolgen
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.

§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 19.11.2020 14:42 Uhr