Bebauungsplan Nr. 71/K "Dorfkern Hausen" - 2. Änderung; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Gemeinderatssitzung, 12.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 983 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 7, ist ein Bauvorhaben angedacht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung „Dorfkern Hausen“. Das Gebäude im nordwestlichen Eck des Grundstücks soll abgebrochen werden und teilweise neu errichtet werden. Dabei ist die gewünschte Neubebauung unter Berücksichtigung der aktuellen Festsetzungen nicht möglich.

Das Grundstück sowie seine ehemalige Nutzung (ebenso wie die anderen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans) waren und sind für die nähere Umgebung städtebaulich prägend, so dass es erforderlich ist, bauplanungsrechtlich festzulegen, welcher Umfang einer Neubebauung künftig zugelassen werden soll, um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück ein Vorhaben entsteht, das sich in die nähere Umgebung hinsichtlich des Umfangs einfügt.

Eine Änderung des Bebauungsplans erfolgt lediglich in den textlichen Festsetzungen hinsichtlich der offenen Bauweisen, der Gebäudemindestlänge von 35 m und dem festgesetzten Grenzanbau, um die Integrität zukünftiger Vorhaben im Zuge des umgebenden historischen Kontextes sicher zu stellen.
Die Änderung dieser Festsetzungen wurde ausführlich mit dem Eigentümer, dem Landratsamt München und der Gemeinde Kirchheim abgestimmt.

Dafür ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Dieser kann im so genannten beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich sowie ein grobes städtebauliches Konzept für das betroffene Grundstück sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Die Planungskosten werden vom Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 983 getragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt der Gemeinde vor. Auf die Grundzustimmungserklärung zur SOBON wurde im vorliegenden Fall in Absprache mit dem Eigentümer verzichtet, da sich definitiv keine Geschossflächenmehrungen durch die Bebauungsplanänderung ergeben werden.

Kirchheim, 28.02.2019  Müller
.

Beschlussvorschlag

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des B ebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung. Für das Gebiet Dorfkern Hausen wird der Bebauungsplan Nr. 71/K – 2. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71/K – 2. Änderung umfasst das Gebiet des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aktuell besteht lediglich ein Planungserfordernis für das ortsbildprägende Grundstück Hausen 7.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71/K erfolgte keine explizite städtebauliche Bewertung des Grundstücks, weil die Gemeinde damals davon ausgehen konnte und musste, dass sowohl eine bauliche Veränderung als auch eine Änderung der damals ausgeübten Nutzung mittelfristig nicht erfolgen würde. Somit stellte der Bebauungsplan durch die entsprechenden Festsetzungen lediglich auf die Bestandsbebauung und -nutzung ab.

Ziel des Bebauungsplans ist eine städtebauliche Neuordnung des ortsbildprägenden Gebiets in der Umgebung des Grundstücks, da diese erhalten werden soll; aber mittelfristig von ähnlichen Vorhaben ausgegangen werden kann.

4. Als Planfertiger wird das Planungsbüro Anger Groh Architekten aus Erding beauftragt.

Beschluss

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des B ebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung. Für das Gebiet Dorfkern Hausen wird der Bebauungsplan Nr. 71/K – 2. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71/K – 2. Änderung umfasst das Gebiet des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71/K sowie dessen 1. Änderung.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aktuell besteht lediglich ein Planungserfordernis für das ortsbildprägende Grundstück Hausen 7.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71/K erfolgte keine explizite städtebauliche Bewertung des Grundstücks, weil die Gemeinde damals davon ausgehen konnte und musste, dass sowohl eine bauliche Veränderung als auch eine Änderung der damals ausgeübten Nutzung mittelfristig nicht erfolgen würde. Somit stellte der Bebauungsplan durch die entsprechenden Festsetzungen lediglich auf die Bestandsbebauung und -nutzung ab.

Ziel des Bebauungsplans ist eine städtebauliche Neuordnung des ortsbildprägenden Gebiets in der Umgebung des Grundstücks, da diese erhalten werden soll; aber mittelfristig von ähnlichen Vorhaben ausgegangen werden kann.

4. Als Planfertiger wird das Planungsbüro Anger Groh Architekten aus Erding beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Dokumente
Geltungsbereich B-Plan 71-K - 2. Änderung - Aufstellungsbeschluss (.pdf)
Konzept Bebauung Fl.Nr. 983 Hausen 7 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:49 Uhr