Bebauungsplan Nr. 79 - 1/K - 1. Änderung für das Gebiet "Ecke Dorfstraße/Estermannweg"; Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Gemeinderatssitzung, 12.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 12.03.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Brennereigebäude auf dem Grundstück Estermannweg 4 ist im Herbst 2013 abgebrochen worden. Für das Grundstück welches ein historisch und ortsbildprägend wesentlicher Bestandteil der Dorfstraße ist bzw. war, wurde der Bebauungsplan Nr. 79-1/K für das Gebiet „Ecke Dorfstraße/Estermannweg“ aufgestellt um durch die zukünftige Bebauung die durch den Abbruch erzeugten „städtebaulichen Defizite“ wieder zu beheben.
Die daraufhin eingereichten Planungsvarianten entsprachen nicht den Vorstellungen der Gemeinde Kirchheim und konnten das Ziel der Gemeinde bzw. des Bebauungsplans nicht erfüllen.

Daraufhin wurden der Gemeinde vom Bebauungsplan abweichende Planungsvarianten vorgelegt. Die bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 11.12.2018 vorgestellte Variante V04 vom 04.12.2018 stieß auf positive Resonanz im Ausschuss. Auf dieser Grundlage kann nun das Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden. Des Weiteren erfolgt eine Grundstücksanpassung sowie die damit verbundene Planung einer Verkehrsfläche.

Dafür ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Dieser kann im so genannten beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans wird durch die 1. Änderung im Bereich der Straßenverkehrsflächen ersetzt.

Die Variante V04 vom 04.12.2018 ist dieser Sitzungsvorlage nochmals beigefügt.

Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung umfasst das in der Gemarkung Kirchheim liegende ehemalige Brennerei-Grundstück Estermannweg 4, Fl.Nr. 26/2 sowie die Teilbereiche der Verkehrsflächen Fl.Nr. 49/4 (Estermannweg) und Fl.Nr. 99 (Dorfstraße) und kann der Anlage entnommen werden.

Kirchheim, 01.03.2019  Müller

Beschlussvorschlag

1. Aufgrund des erfolgten Abbruchs des ehemaligen Brennereigebäudes auf dem Grundstück Estermannweg 4 und der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Kirchheim besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des Grundstücks, weil die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans nicht zur Umsetzung des geplanten Vorhabens führt. Für das Gebiet Ecke Dorfstraße/Ester­mannweg wird der Bebauungsplan Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung umfasst das in der Gemarkung Kirchheim liegende ehemalige Brennerei-Grundstück Estermannweg 4, Fl.Nr. 26/2 sowie die Teilbereiche der Verkehrsflächen Fl.Nr. 49/4 (Estermannweg) und Fl.Nr. 99 (Dorfstraße). Dieser ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung.

Umgrenzt wird der Plangeltungsbereich
- im Norden: von der Dorfstraße,
- im Osten und Süden: vom Grundstück Erdinger Straße 7 (Fl.Nr. 24)
- und im Westen: vom Estermannweg.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aufgrund der Nichterreichung der Zielsetzung durch ursprünglich vorgelegte Planungen muss der Bebauungsplan geändert werden, um durch die zukünftige Bebauung die durch den Abbruch erzeugten „städtebaulichen Defizite“ zu beheben.

Beschluss

1. Aufgrund des erfolgten Abbruchs des ehemaligen Brennereigebäudes auf dem Grundstück Estermannweg 4 und der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Kirchheim besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine erneute Überplanung des Grundstücks, weil die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans nicht zur Umsetzung des geplanten Vorhabens führt. Für das Gebiet Ecke Dorfstraße/Ester­mannweg wird der Bebauungsplan Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 – 1/K – 1. Änderung umfasst das in der Gemarkung Kirchheim liegende ehemalige Brennerei-Grundstück Estermannweg 4, Fl.Nr. 26/2 sowie die Teilbereiche der Verkehrsflächen Fl.Nr. 49/4 (Estermannweg) und Fl.Nr. 99 (Dorfstraße). Dieser ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung.

Umgrenzt wird der Plangeltungsbereich
- im Norden: von der Dorfstraße,
- im Osten und Süden: vom Grundstück Erdinger Straße 7 (Fl.Nr. 24)
- und im Westen: vom Estermannweg.

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans

Aufgrund der Nichterreichung der Zielsetzung durch ursprünglich vorgelegte Planungen muss der Bebauungsplan geändert werden, um durch die zukünftige Bebauung die durch den Abbruch erzeugten „städtebaulichen Defizite“ zu beheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage Ansichten geplantes Gebäude ehemalige Brennerei Kirchheim (.pdf)
B-Plan 79-1-K - 1. Änderung - Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:49 Uhr