Plakatierung anlässlich der Europawahl 2019
Daten angezeigt aus Sitzung:
03. Gemeinderatssitzung, 12.03.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin eines Begehrens und einer Wahl ist gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) eine Plakatierungs-möglichkeit zu erteilen.
Beschlussvorschlag
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Europawahl 2019
eine Plakatierungsmöglichkeit für die ortsüblichen Standplätze erteilt und zusätzlich werden, wie zur Landtags- und Bezirkswahl 2018, zehn große Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Beschluss
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Europawahl 2019
eine Plakatierungsmöglichkeit für die ortsüblichen Standplätze erteilt und zusätzlich werden, wie zur Landtags- und Bezirkswahl 2018, zehn große Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.09.2020 07:49 Uhr