Für den Neubau einer Fertiggarage mit Flachdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 95/26 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 5, wird eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind Flurkartenausschnitte, ein Grundriss, Fotos, eine Begründung und die Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.
Mit Bescheid aus dem Jahr 1987 wurde von der Genehmigungsbehörde im Landratsamt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und erforderlichen drei nicht überdachten Stellplätzen erteilt. Dadurch wurden die nicht überdachten Kfz-Stellplätze abweichend von den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans zugelassen.
Um den Nutzern des Zweifamilienhauses einen geschützten zweiten Standort für ein Kfz zu ermöglichen, soll auf dem Grundstück eine zusätzliche Fertiggarage errichtet werden.
Da gemäß § 3 Abs. 1 GaStellV zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche ein Mindestabstand von 3 m Länge vorhanden sein muss, soll die Fertiggarage nicht auf einem der genehmigten Stellplätze sondern im genannten Mindestabstand zur Dompfaffgasse an Grenze zum Grundstück Fl. Nr. 95/27 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 3 errichtet werden.
Angaben zur Grundfläche und der Wandhöhe sind den in der Anlage befindlichen Zeichnungen zu entnehmen.
Aufgrund der Breite der Fertiggarage von 3,60 m müssen die vorhandenen zwei nicht überdachten Kfz-Stellplätze mit der Breite von jeweils ca. 2,50 m um ca. 1,10 m in westliche Richtung verschoben werden. Sie sind in den Zeichnungen nicht dargestellt. Hier liegt nur eine Prüfungsskizze vor.
Die vormals mit Rasensteinen versehene, nicht überdachte Stellplatzfläche von 37,5 m² (3 x 2,5 m x 5 m) erhöht sich damit auf 61,72 m² (10,20 m x 3,60 m + 5.00 m x 5,0 m), wobei 25,92 m² durch die Fertiggarage versiegelt werden.
Die Errichtung von Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m² ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr.1 b) Bayerische Bauordnung – BayBO – verfahrensfrei.
Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen (Carports) einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig.
Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 H und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.
Wie der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 21 H entnommen werden kann, ist nur ein Bauraum für ein Garagengebäude an der Grundstücksgrenze an der Nordwestseite des Bauraums für das Hauptgebäude festgesetzt.
Für die Errichtung einer zusätzlichen Garage und die Änderung der drei vorhandenen, nicht überdachten Kfz-Stellplätze außerhalb der auf dem Baugrundstück für eine Bebauung festgesetzten Flächen ist die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Gemäß Festsetzung Nr. B. 2.2 des „übergreifenden Bebauungsplans“ dürfen Garagen und andere Nebengebäude „mit einem Satteldach oder einem Pultdach mit einer Dachneigung von 20° – 36° versehen werden. Die Wandhöhe ist auf maximal 2,75 m beschränkt.“
Mit dem Flachdach wird von dieser Festsetzung abgewichen. Es ist die Erteilung einer Befreiung erforderlich.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
Da die Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl. Nr. 95/27 der Gemarkung Heimstetten, Dompfaffgasse 3, mit ihrer Unterschrift ihr Einvernehmen bekunden, kann empfohlen werden, die erforderlichen Befreiungen unter der Maßgabe zu erteilen, dass die zu erweiternden Stellplatzflächen mit wasserdurchlässigem Belag wie z.B. Rasensteinen zu gestalten sind.
H. Mayer,
Kirchheim, der 03.07.2019