Für die Erneuerung des bestehenden Zauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 993/1 der Gemarkung Kirchheim, Hausen 30, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, zwei Grundrisse mit der Außengestaltung, eine Teilansicht sowie Fotos beigefügt.
Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll an der südlichen Grundstücksgrenze auf ca. 21 m Länge ein Sichtschutz mit der Höhe bis 2 m errichtet werden. Die Wand soll aus flächigen Holzelementen bestehen, die zwischen Natursteinsäulen (Granit) montiert werden. Im Bereich der Terrasse sollen zwei flächige Holzelemente durch Elemente aus Bruchsteinmauer ersetzt werden.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 72 befindet.
Gemäß Festsetzung Nr. A) 7. sind Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen allgemein nur als sockellose, senkrechte Lattenzäune bis zu einer Höhe von 1 m zugelassen.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Begründung für die Errichtung der Mauer können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.
Der Wunsch nach einer Sichtschutzwand als Abgrenzung einer Terrasse zu öffentlichen Kfz-Stellplätzen, die auf dem südlichen Nachbargrundstück im Abstand von ca. 3 m befinden, ist nachvollziehbar.
Da die bestehende Hecke, die im Bebauungsplan als „Parkplatzbegrünung als Gemeinschaftsgrünfläche“ mit der Nr. 9.c) festgesetzt ist, erhalten werden soll, ist die erforderliche Befreiung städtebaulich vertretbar. Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
H. Mayer,
Kirchheim, der 04.09.2019