Austausch eines Jägerzauns durch einen Metallzaun, Asternweg 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 14.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 14.10.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Für den Austausch eines Jägerzauns durch einen Metallzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/32 der Gemarkung Heimstetten, Asternweg 10, an der südlichen Grenze zum Lilienweg wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1- H beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, eine Zeichnung und eine Beschreibung, sowie Fotos und der Ausschnitt des Grünordnungsplans beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll auf dem genannten Grundstück an der Grenze zum Lilienweg, dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 102/44, einer öffentlichen Verkehrsfläche auf die Länge von 6,20 m ein Aluminiumzaun mit drei Festfeldern mit der Höhe von 1,0 m und einer Drehtür mit der Höhe bis zu 1,24 m als Ersatz für einen alten Jägerzaum errichtet werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/1- H befindet.

Nach Angabe der Antragsteller wurde die Nachbarbeteiligung mit den Eigentümern der Reihenhausgrundstücke Fl. Nr. 102/31 und Fl.Nr. 102/33 durchgeführt.
Das Grundstück Fl.Nr. 102/44 ist im Bebauungsplan als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner (64 Eigentümer laut GIS) befindet.
Von der Beteiligung der 64 Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/44 kann abgesehen werden, weil aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine nachbarlichen Belange berührt werden.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. A.7.2 sind die Grundstücke „auf der Gartenseite einzufrieden. Zulässiges Material: rostgeschützter Maschendrahtzaun mit Hecke hinterpflanzt oder Jägerzaun. Einfriedungshöhe: maximal 0,80 m über Geländeoberkante.“    
Mit der Verwendung des beschriebenen Aluminiumzauns wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen, weil vom Erscheinungsbild abgewichen und die maximal zulässige Höhe mit der Höhe der Zaunelemente von 1,00 m um 0,20 m bzw. mit der maximalen Höhe der Drehtür um 0,44 m überschritten wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei dem beschriebenen Aluminiumzaun um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Einfriedung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 19.09.2019

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Austausch eines Jägerzauns durch einen Aluminiumzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/32 der Gemarkung Heimstetten, Asternweg 10, an der südlichen Grenze zum Lilienweg wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1-H wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 0,20 m bei den Zaunelementen bzw. um bis maximal 0,44 m bei der Drehtüre nach Festsetzung Nr. A.7.2 gemäß Sachvortrag erteilt.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/44 (öffentliche Verkehrsfläche) durch die Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Beschluss

Beschlussvorschlag:

Für den Austausch eines Jägerzauns durch einen Aluminiumzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/32 der Gemarkung Heimstetten, Asternweg 10, an der südlichen Grenze zum Lilienweg wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/1-H wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 0,20 m bei den Zaunelementen bzw. um bis maximal 0,44 m bei der Drehtüre nach Festsetzung Nr. A.7.2 gemäß Sachvortrag erteilt.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/44 (öffentliche Verkehrsfläche) durch die Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2019-09-19, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 14.10.2019, 19/47, Austausch eines Jägerzauns durch einen Metallzaun, Asternweg 10 (.pdf)

Datenstand vom 11.12.2019 18:20 Uhr