Bebauungsplan Nr. 101 "Nördlich der Hausackerstraße" - Aufstellungsbeschluss; vertagt vom GR am 06.05.2019 und vertagt vom GR am 01.07.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderatssitzung, 04.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.04.2019 bitten die Eigentümer um Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim. Das Schreiben ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Das Grundstück nördlich der Hausackerstraße war früher eine landwirtschaftliche Fläche und wurde 2004 aus der Landwirtschaft entnommen. Derzeit wird die Fläche in Form von Gartenparzellen den Bürgern zur Verfügung gestellt (privater Gemüseanbau). Es würde versucht werden, dafür eine Ersatzfläche anbieten zu können. Die Erschließung wäre bereits über die bestehende Hausackerstraße gesichert. Aus baurechtlicher Sicht würde sich eine Bebauung an dieser Stelle sehr gut eignen, um bestehende „Lücken“ in der Ortsabrundung zu schließen.
Die geplante Bebauung dient ausschließlich dem Wohnen und soll sich an der umliegenden Bebauung orientieren. Da der Gemeinde die Planungshoheit obliegt, kann eine entsprechende Bebauung gewährleistet werden.
Offene Punkte zu vorgebrachten Fragen in Bezug auf Erschließung und Lärm werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Eine vorherige Überprüfung wurde nicht durchgeführt, weil hierzu zunächst eine Kostenvereinbarung abzuschließen ist, ansonsten müsste die Gemeinde das Kostenrisiko tragen, sollten die Untersuchungen dazu führen, dass eine Bebaubarkeit ausgeschlossen wird. Möglicherweise können Daten aus den bestehenden Gutachten für den Bebauungsplan „99/K- Westlich der Flurstraße“ verwendet werden.

Letztlich ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans auch zur Beantwortung dieser Fragestellungen erforderlich. Dieser kann im Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.

Der Geltungsbereich ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Die gesamten Planungskosten werden von den Grundstückseigentümern der Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim getragen. Die von den Grundstückseigentümern unterschriebene Grundzustimmungserklärung zur SOBON liegt bereits vor.

Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 19.06.2018 sowie des Gemeinderats am 12.11.2018 wurde bereits über die mögliche Bebauung der Fl.Nr. 79/1 der Gemarkung Kirchheim diskutiert. Das Stimmungsbild des Ausschusses sowie Gemeinderats konnte dem Vorhaben gegenüber insgesamt als grundsätzlich  positiv gewertet werden.

In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 14.05.2019 wurde dem Gemeinderat mit 9:2 Stimmen folgender Beschluss empfohlen:
1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Beschlussvorschlag

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Beschluss

1. Gemäß Sachverhalt besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101/K. Für das Gebiet „nördlich der Hausackerstraße“ wird der Bebauungsplan Nr. 101/K aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13 b Baugesetzbuch. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für das weitere Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
2. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101/K umfasst das Gebiet der Flurnummer 79/1 der Gemarkung Kirchheim und wird umgrenzt
- im Norden von der landwirtschaftlichen Fläche Fl.Nr. 79
- im Osten von der landwirtschaftlichen Halle auf der Fl.Nr. 81
- im Süden von der Hausackerstraße
- im Westen vom Schmiedweg

3. Planungsanlass und -ziele des Bebauungsplans
Aufgrund des Interesses der Gemeinde, selbstgenutzten Wohnraum für Einheimische zu schaffen und um eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung in Anlehnung an die Bestandsbebauung zu gewährleisten, stellt die Gemeinde Kirchheim den Bebauungsplan Nr. 101/K auf. Die guten Voraussetzungen wegen der bereits vorhandenen Erschließung über den Hausackerweg geben Anlass für die weitere Planung.
Ziel ist die Schaffung von Wohnraum für Einheimische in Form von Einfamilien- und Doppelhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister nimmt bei dieser Abstimmung nicht teil.

Dokumente
Anschreiben Eigentümer Aufstellung B-Plan 101 (.pdf)
B_Plan_101_ Skizze_moegliche_Bebauung (.pdf)
Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss B-Plan 101 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 10:57 Uhr