Kommunalwahl 2020; Bestellung des Wahlleiters und seines Stellvertreters


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderatssitzung, 04.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Gemäß Art. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen

Zu beachten gilt dabei, dass nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG Wahlleiter bzw. stellvertretende Person  n i c h t   sein kann, wer „…bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist (…)“. Bereits bei den Kommunalwahlen 2002, 2008 und 2014 wurden aus diesem Grund die Wahlleiter und deren Stellvertreter nicht aus den Reihen der amtierenden Bürgermeistern bzw. Gemeinderäten, sondern aus den Reihen der Verwaltung besetzt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestellt für die Kommunalwahl 2020 Herrn Manuel Maier zum Wahlleiter und Herrn Franz Fischer zu seinem Stellvertreter.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt für die Kommunalwahl 2020 Herrn Manuel Maier zum Wahlleiter und Herrn Franz Fischer zu seinem Stellvertreter.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Keck ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 22.09.2020 10:57 Uhr